Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Rehabilitation“
Bei der BGW sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Unternehmer und Unternehmerinnen und ehrenamtlich Tätige des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege versichert. Außerdem sind auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Bereich Wellness, Kosmetik und Friseurhandwerk sowie der Haarbearbeitung versichert.
Hierzu gehören unter anderem:
- Mitarbeitende der von kirchlichen humanitären oder sozialen Trägern und Trägerinnen geführten Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege
- Mitarbeitende freier gemeinnütziger und privater Krankenhäuser, sowie Vorsorge- oder Rehabiitationseinrichtungen
- Mitarbeitende ärztlicher, zahnärztlicher und therapeutischer Praxen
- Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen
- Apotheker und Apothekerinnen
- Hebammen und Entbindungshelfer
- Mitarbeitende des Veterinärwesens
- Mitarbeitende ambulanter Pflegedienste
- Podologen und Podologinnen
- Fußpfleger und Fußpflegerinnen
- Kosmetiker und Kosmetikerinnen
- Kindertagespflegepersonen
- Mitarbeitende der Friseursalons
- Schädlingsbekämpfer und Schädlingsbekämpferinnen
Unternehmer und Unternehmerinnen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege unterstehen für ihre eigene Person einer gesetzlichen Pflichtversicherung. Für Unternehmer und Unternehmerinnen im Friseurhandwerk und der Haarbearbeitung besteht eine persönliche satzungsmäßige Pflichtversicherung. Das Vorliegen einer privaten Unfallversicherung hat auf diesen Versicherungsschutz keinen Einfluss.
Darüber hinaus können sich Unternehmer und Unternehmerinnen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, freiwillig versichern lassen.
Auch die im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege ehrenamtlich und unentgeltlich Tätigen stehen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Darüber hinaus sind auch Kinder in der Tagespflege und in Tagespflegeeinrichtungen, Schülerinnen und Schüler sowie Rehabilitandinnen und Rehabilitanden grundsätzlich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert.
Die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ist eines der bedeutendsten Ziele der gesamten Rehabilitation. Hierbei sind mehrere Ansätze möglich.
Stufenweise Wiedereingliederung
Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine medizinische Maßnahme. Sie trägt dazu bei, dass Versicherte rasch wieder ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Um dies zu erreichen, beginnen die Versicherten mit einer individuell festgelegten, verminderten Arbeitszeit von beispielsweise vier Stunden pro Tag. Haben sie diese Stufe ohne Probleme absolviert, wird die tägliche Arbeitszeit unter medizinischer Kontrolle stufenweise erhöht, um schließlich die volle Belastung zu erreichen. In der Regel dauert eine stufenweise Wiedereingliederung vier bis sechs Wochen – in Einzelfällen auch länger. In dieser Zeit besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit und die BGW zahlt Verletztengeld an die Versicherten.
Sollte die stufenweise Wiedereingliederung keinen Erfolg haben oder kann nicht die volle Leistungsfähigkeit wiedererlangt werden, sucht die BGW mit Ihnen und Ihrem Arbeitgeber nach einer gemeinsamen Lösung.
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.
Das Angebot richtet sich an Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind – egal ob ununterbrochen oder in mehreren Zeiträumen.
Das BEM dient dazu, rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu treffen. Hierzu können die stufenweise Wiedereingliederung, Schulungsmaßnahmen oder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes gehören. Insgesamt verringern sich durch ein BEM die Fehlzeiten von Beschäftigten – und sie sind motivierter und identifizieren sich mit ihrem Unternehmen.
Weitere Leistungen der BGW
Können Sie aufgrund der Erkrankungsfolgen nicht mehr oder nur eingeschränkt zurück an Ihren Arbeitsplatz, kommen Ihnen viele Möglichkeiten zugute, damit Sie weiter arbeiten und möglichst normal leben können:
- Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
- Berufsvorbereitung
- Berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung, Umschulung
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
- Leistungen an Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen
- Kraftfahrzeug- oder Wohnungshilfe
Informieren Sie sich auch unter Zurück ins Berufsleben.
19.01.2022
In der Regel erfolgt die Unfallmeldung bereits durch das behandelnde ärztliche Personal, bei welchem Sie sich nach Ihrem Unfall vorgestellt haben.
Das Unternehmen, in dem Sie beschäftigt sind, muss den Unfall melden, wenn Sie länger als drei Tage arbeitsunfähig sind.
Sie können Unfälle auch formlos melden - nutzen Sie hierfür die Online-Unfallanzeige.
Zudem kann auch eine Meldung per Telefon bei Ihrem BGW-Kundenzentrum erfolgen. Anschließend ist allerdings noch eine schriftliche Meldung erforderlich. Eine schriftliche formlose Meldung sollte unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Arbeitgeber/-in, Krankenkasse, Unfallhergang und Unfallzeitpunkt erfolgen. Die betriebliche Interessenvertretung hat die Unfallanzeige mit zu unterzeichnen.
Bitte geben Sie die Unfallmeldung binnen drei Tagen bei Ihrem zuständigen Kundenzentrum der BGW ab.
Bei Erstattung der Anzeige durch Datenübertragung (Online-Unfallanzeige) ist anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat.
Ja, die BGW unterstützt Sie auch finanziell.
Mögliche Leistungen:
- Verletztengeld
- Übergangsgeld
- Übergangsleistungen
- Versichertenrente
- Unterstützung für eine Haushaltshilfe
- Pflegegeld
19.01.2022
Nein, die Kosten für Abstriche, ein Screening und die Sanierung werden nicht von der BGW übernommen. Es liegt kein Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vor. Da nicht von einer konkret individuellen Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit für eine versicherte Person auszugehen ist, scheidet auch der § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als Rechtsgrundlage für eine Kostenübernahme aus.
Im Hautarztverfahren werden im Einzelfall zur Sicherung des Behandlungsergebnisses der Hauterkrankung Leistungen durch die BGW übernommen. Nähere Informationen dazu können Sie im Berufskrankheiten-Bereich der für Sie zuständigen Bezirksverwaltung erhalten. In der Regel ist Kostenträger für Abstriche und Screening der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin im Rahmen seiner präventiven Verpflichtungen ggf. trägt auch die Krankenkasse in besonderen Situationen ihrer Versicherten Kosten, einschließlich der Sanierung oder das Gesundheitsamt nach Infektionsschutzgesetz.
Ein Verdacht auf eine berufsbedingte Hauterkrankung liegt vor, wenn die Hautkrankheit durch die berufliche Tätigkeit verursacht oder verschlimmert wird.
Wenden Sie sich an Ihren Betriebsarzt oder Ihre Betriebsärztin bzw. Hautarzt oder Hautärztin. Wenn Sie einverstanden sind, meldet er oder sie Ihre Erkrankung der Berufsgenossenschaft. Sie können sich aber auch direkt an die BGW wenden. Die Berufsgenossenschaft als Ihre Partnerin bietet Ihnen schon zu Beginn der Erkrankung Hilfe an. Hierfür unterhält die BGW spezialisierte Schulungs- und Beratungszentren, schu.ber.z genannt. Gemeinsam mit Ihnen kann dann die Frage geklärt werden, ob es sich um eine Berufskrankheit handelt und ein individuelles, speziell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmtes Rehabilitationskonzept erstellt werden.
Wenn Sie Hautveränderungen beobachten, die Sie auf Ihren Beruf zurückführen, dann wenden Sie sich an Ihren Betriebsarzt oder Ihre Betriebsärztin- bzw. Hautarzt oder Hautärztin. Sofern Sie einverstanden sind, meldet er oder sie Ihre Erkrankung der Berufsgenossenschaft. Sie können auch direkt Kontakt mit der BGW aufnehmen Die BGW hat spezielle Schulungs- und Beratungszentren BGW schu.ber.z genannt, in denen gemeinsam mit Ihnen ein individuelles Rehabilitationskonzept entwickelt werden kann. Zusätzlich bietet die BGW in diesen Schulungszentren für verschiedene Berufsgruppen Hautschutzseminare und Hautsprechstunden an. Sie erlernen in diesen Seminaren geeignete Schutz- und Pflegemaßnahmen. Wenn Sie diese konsequent umsetzen, gehen die Hauterscheinungen in der Regel zurück und ein beschwerdefreies Arbeiten ist wieder möglich.
Wenden Sie sich bitte direkt an die für Sie zuständige Bezirksverwaltung der BGW. Dort erhalten Sie Beratung durch das Reha-Management und Adressen von spezialisierten Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die mit der BGW kooperieren und möglichst zügig Termine vergeben. Das gilt für psychische Gesundheitsschäden, die durch traumatisierende, emotionale Erlebnisse am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin entstanden sind.
Nein, der Beitrag wird aufgrund gemeldeter Unfälle nie angehoben.
Unter Umständen erhebt die BGW aber einen einmaligen Zuschlag. Voraussetzung hierfür ist, dass ein anzeigepflichtiger Versicherungsfall eingetreten ist, wobei Bagatellunfälle sowie Wegeunfälle, Betriebswege und höhere Gewalt ausgenommen sind.
Die Zahlung von Schmerzensgeld ist kein Bestandteil des Leistungskataloges der BGW.
Eine Krankheit liegt vor, wenn der St.aureus in den Körper eindringt z. B. nach einer Verletzung oder nach einer gestörten Hautbarrierefunktion und eine Infektion hervorruft. Am häufigsten können durch St.aureus hervorgerufene Wundinfektionen sowie Infektionen der Atemwege bis hin zur Sepsis auftreten.
Versichert sind Sie bei Ihrer Arbeitstätigkeit (Arbeitsunfall), auf dem direkten Weg von und zur Arbeit (Wegeunfall) und bei beruflich verursachten Erkrankungen (Berufskrankheiten).
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine dauerhafte oder eine vorübergehende Tätigkeit oder um eine Teilzeit- beziehungsweise Vollzeitbeschäftigung handelt. Auch Personen im Praktikum und Ehrenamtliche können unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn das Unternehmen noch nicht bei der BGW angemeldet wurde.
Die Beiträge der gesetzlichen Unfallversicherung werden allein von den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen getragen.
Nein, die Besiedlung der Haut oder Schleimhaut allein erfüllt nicht den Begriff der Krankheit. Krankheit wird definiert als ein regelwidriger physischer oder psychischer Zustand. Die Besiedlung der Haut mit MRSA ist kein regelwidriger Gesundheitszustand.
Die BGW trägt die Kosten für die medizinische Versorgung bei einem anerkannten Versicherungsfall.
Sie müssen keine Zuzahlungen (zum Beispiel für Medikamente oder Krankenhausaufenthalte) leisten. Alle Leistungen werden voll übernommen.
Alle Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Behandlung des Versicherungsfalls notwendig sind, können Sie bei uns geltend machen. Die BGW erstattet die Kosten für die Fahrkarten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse) oder bei Fahrt mit dem PKW 0,20 Euro je Kilometer, höchstens jedoch 130 Euro für An- und Abreise.
Grundsätzlich haben Verletzte einen Durchgangsarzt oder eine Durchgangsärztin (mit besonderen unfallmedizinischen Kenntnissen) aufzusuchen, wenn
- die Verletzung über den Unfalltag hinaus zu einer Arbeitsunfähigkeit führt oder
- die Behandlungsbedürftigkeit länger als eine Woche dauert
- eine Wiedererkrankung vorliegt
- die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln im Raume steht.
Es besteht freie Wahl unter den Durchgangsärzten und Durchgangsärztinnen. Sie stehen alle im Verzeichnis der DGUV.
Nein. Nachdem die BGW Kenntnis von Ihrem Unfall oder Ihrer Berufskrankheit erlangt hat, wird sie alles in die Wege leiten, um Sie bestmöglich zu versorgen.
Je nach der Schwere der Verletzung müssen Versicherte in speziell dafür zugelassenen Krankenhäusern behandelt werden. Das Verletzungsartenverzeichnis der DGUV gibt einen Überblick über die Einzelgruppierungen.
Neben den berufsgenossenschaftlichen Kliniken sind auch andere Kliniken für die Behandlung von Schwerstverletzten zugelassen. Für beruflich erkrankte Personen gibt es spezielle Kliniken für Berufskrankheiten.
Ein Übergriff ist der BGW grundsätzlich vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin mit einer Unfallanzeige zu melden - auch wenn keine körperliche Verletzung vorliegt.
Die von der betrieblichen Interessenvertretung (Betriebs-/Personalrat bzw. Mitarbeitervertretung) mitunterzeichnete Unfallanzeige ist an die regional zuständige Bezirksverwaltung zu senden, ggf. auch per Fax. Auch eine Online-Unfallanzeige ist möglich. Wir nehmen dann mit der betroffenen Person oder alternativ mit einer in der Unfallanzeige genannten Vertrauensperson Verbindung auf, idealerweise telefonisch (deswegen ist es gut, immer eine Telefonnummer anzugeben).
Besteht ein Bedarf der Betroffenen, werden beispielsweise eine Frühintervention und probatorische psychotherapeutische Sitzungen angeboten – unbürokratisch und schnell. Auch eine kostenlose telefonisch-psychologische Beratung ist möglich (bis zu fünf Telefontermine à 50 Minuten mit geschulten Psychotherapeutinnen und -therapeuten).
Die professionelle Unterstützung wird sonst in Wohnortnähe sichergestellt. Dazu nennen wir Ihnen geeignete Psychotherapeutinnen und -therapeuten. Mit einem Behandlungsauftrag an diese ist die Kostenübernahme verbunden, zunächst für fünf sogenannte probatorische Sitzungen, unter Umständen auch darüber hinaus. Der weitere Ablauf ist in jedem Fall zwischen Ihnen und der zuständigen Bezirksverwaltung individuell abzustimmen.
Kurz gesagt: "Alles aus einer Hand" und "mit allen geeigneten Mitteln".
Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung stellt die Rehabilitation von Unfallverletzten und berufserkrankten Personen einen einheitlichen Vorgang dar. Angefangen bei der Akutversorgung bis zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung sind wir an Ihrer Seite.
Die medizinische Betreuung liegt in den Händen sogenannter Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte, die hier besonders ausgebildet sind. Oder Sie kommen in eine speziell ausgestattete Klinik, die für die Versorgung von Unfallverletzen oder beruflich erkrankten Versicherten zugelassen ist.
Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung - beispielsweise einer Betriebsfeier oder einem Betriebsausflug – ist unter folgenden Voraussetzungen versichert:
- wenn sie der Pflege der Verbundenheit zwischen der Betriebs- und Unternehmensleitung und den Beschäftigten dient
- wenn sie der Pflege und Verbundenheit der Beschäftigten untereinander dient
- wenn die Veranstaltung vom Unternehmen organisiert und durchgeführt wurde
- wenn die Veranstaltung allen Mitarbeitenden zugänglich ist.
Bei Veranstaltungen einer einzelnen Abteilung des Unternehmens gelten folgende Voraussetzungen:
- darf nur den Angehörigen dieser Abteilung offenstehen
- Anwesenheit der Abteilungsleitung
- Art und Umfang, sowie Beginn und Ende sollten festgelegt sein
Für Hilfsmittel wie Brillen oder andere "Körperersatzstücke", leistet die BGW Ersatz, wenn diese bei der versicherten Tätigkeit verwendet wurden.
Wurden Sie durch einen Arbeits- oder Wegeunfall verletzt? Oder besteht bei Ihnen eine Berufskrankheit? Dann versucht die BGW mit allen geeigneten Mitteln Ihre Gesundheit wiederherzustellen, die Folgen zu mindern oder eine Verschlimmerung zu vermeiden. Dies umfasst alle Maßnahmen der medizinischen Heilbehandlung (zum Beispiel notfallmedizinische Erstversorgung, ambulante oder stationäre Heilbehandlung). Auch der durch einen Unfall verursachte Zahnschaden kann grundsätzlich von der BGW gezahlt werden.
Zum Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung gehört zudem die Versorgung der Versicherten mit den notwendigen Heil- und Hilfsmitteln.
- Heilmittel sind ärztlich verordnete Hilfeleistungen, die die ärztliche Behandlung unterstützen und daher nur von entsprechend ausgebildetem Personal vorgenommen werden - wie zum Beispiel Physiotherapie oder Ergotherapie.
- Hilfsmittel sind ärztlich verordnete Gegenstände, die die Heilbehandlung unterstützen und Gesundheitsschäden ausgleichen oder mildern – wie etwa Körperersatzstücke oder orthopädische und andere Hilfsmittel.
Nach traumatischen Erlebnissen (Unfall, Übergriff oder andere) hilft die BGW mit psychologischer Unterstützung, um in einen normalen Alltag zurückzufinden. Wir bieten Ihnen eine telefonische Erstberatung an und kümmern uns im Bedarfsfall um die Vermittlung an Personen mit psychotherapeutischer Erfahrung und Kompetenz. Ihr BGW-Kundenzentrum wird Sie dazu beraten.
Damit Sie Ihre bisherige Tätigkeit weiter ausüben können, setzen wir alles daran, Sie mit fachärztlichen Behandlungsleistungen erfolgreich zu heilen. Daneben bieten wir Ihnen spezielle Schulungen an, um belastende Einwirkungen am Arbeitsplatz zu reduzieren oder auszuschließen.
Bei schweren Verletzungen betreut Sie unser Reha-Management persönlich und individuell. Dabei wird mit Ihnen, dem behandelnden ärztlichen Personal und allen weiteren Beteiligten das medizinische Heilverfahren abgestimmt. Unser Ziel ist es, Sie im Heilverlauf bestmöglich zu unterstützen, um eine berufliche Wiedereingliederung zu erreichen.
Sie haben folgende Möglichkeiten, den Versicherungsfall bei einer Bezirksverwaltung vor Ort zu melden:
- telefonisch
- schriftlich formlos (bitte geben Sie dabei Ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Arbeitgeber, Krankenkasse und den Zeitpunkt des Unfalls an)
- mit einer Unfall- beziehungsweise Berufskrankheitenanzeige, die Ihnen mit einem Klick zur Verfügung steht.
Erleiden Sie infolge Ihrer beruflichen Tätigkeit oder auf Ihrem Arbeitsweg einen Unfall, der mit einem Gesundheitsschaden verbunden ist, ist die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben. Um Nachteile zu vermeiden, sollte es in Ihrem eigenen Interesse sein, dass der Unfall der BGW als Arbeitsunfall gemeldet wird.
Erfolgt keine Meldung an die BGW, übernimmt zunächst Ihre Krankenkasse die erforderlichen Leistungen. Auch in diesem Fall werden von Ihnen im Rahmen der weiteren Sachverhaltsaufklärung wahrheitsgemäße Angaben zum Unfallhergang verlangt.
Nein! Betriebsärztinnen und Betriebsärzte dürfen lediglich im Rahmen der Notfallversorgung tätig werden. Über die weitere Behandlung entscheidet der Durchgangsarzt oder die Durchgangsärztin. Es ist jedoch betriebsärztliche Aufgabe, im Rahmen dieser Tätigkeit Mitarbeitende zu untersuchen und zu beraten, um einer Erkrankung oder Verschlimmerung oder einer Gefährdung am Arbeitsplatz vorzubeugen. Auch bei der Wiedereingliederung sollte der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin hinzugezogen werden – als Schnittstelle zwischen Sozialversicherungsträger, Betroffenen und Betrieb.
Grundsätzlich ja, wenn es sich um die Behandlung von Folgen eines Arbeitsunfalls handelt. Die Kostenübernahme muss aber im Vorfeld abgeklärt sein. Das bedeutet, dass grundsätzlich nach dem Ereignis ein D-Arzt oder eine D-Ärztin aufgesucht werden muss oder eine Kostenübernahme im direkten Kontakt mit der zuständigen Bezirksverwaltung der BGW abgestimmt wird.
Grundsätzlich ist dies nach den gesetzlichen Regelungen der Fall, denn auch ohne körperliche Verletzungen handelt es sich um einen Arbeitsunfall, wenn starke psychische Reaktionen auf das Ereignis auftreten (zum Beispiel nach der Bedrohung mit Waffengewalt). In Betrieben, in denen Gewaltereignisse wiederholt vorkommen, können mit der zuständigen Bezirksverwaltung der BGW andere Absprachen getroffen werden. Bitte informieren Sie sich bei Ihren betrieblichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern.
Nein. Es müssen nur Unfälle gemeldet werden, bei denen eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen besteht oder die den Tod eines Versicherten zur Folge haben.
Nein. Die Behandlung nach einem traumatischen Ereignis übernehmen speziell von den Unfallversicherungsträgern zugelassene ärztliche oder psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten. Bitte erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Bezirksverwaltung nach geeigneten Fachleuten in Ihrer Nähe. Die BGW wird dann mit einem Behandlungsauftrag die Kostenübernahme für die Therapie erklären.
Die Teilnahme am Betriebssport ist unfallversichert, wenn die sportliche Betätigung als Ausgleich zur körperlichen, geistigen oder seelischen Arbeitsleistung dient. Der Sport darf nicht zu Wettkampfzwecken ausgeübt werden.
Das Unternehmen muss einen gestaltenden Einfluss ausüben, indem es beispielsweise die Sportgruppe organisiert. Der Sport muss des Weiteren in regelmäßigen Abständen stattfinden. Zudem muss der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt sein.
Davon sollte dringend abgeraten werden. Sie selbst können ihre eigene körperliche und seelische Verfassung kaum einschätzen. Im Betrieb sollte für diesen Fall vorab geklärt werden, zum Beispiel von der kollegialen Erstbetreuung, ob und wie eine Heimfahrt organisiert wird.
In jedem konkreten Einzelfall prüft die BGW, ob es einen Zusammenhang zwischen der Infektionskrankheit und der Arbeit gibt. Erforderlich ist u. a. der Nachweis einer oder mehrerer Kontaktpersonen bei übertragungsgefährdender Tätigkeit durch eine entsprechende Dokumentation der Indexpatienten und durch einen phänotypischen Vergleich der Resistenzmuster nach dem Antibiogramm.
Bei Dienstreisen sind die Tätigkeiten versichert, die unmittelbar dem Zweck der Dienstreise entsprechen und zwangsläufig in engerem Zusammenhang mit der Reise anfallen. Beschäftigte genießen zudem Versicherungsschutz im Ausland bei zeitlich begrenzten Einsätzen außerhalb Deutschlands.
Der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit kann von Versicherten, Unternehmen oder ärztlichem Personal angezeigt werden.
Das sind Ihre Möglichkeiten für die Meldung einer Berufskrankheit:
- Online-Formular: Berufskrankheit anzeigen (Unternehmen)
- Online-Formular: Berufskrankheit anzeigen (Arzt/Ärztin)
- Meldung per Telefon bei dem für Sie zuständigen BGW-Kundenzentrum
- Schriftlich formlose Meldung, bitte angeben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Arbeitgeber, Krankenkasse, Erkrankung, behandelnder Arzt oder behandelnde Ärztin
Sobald nicht nur eine Besiedlung, sondern eine durch Keime hervorgerufene Infektionskrankheit von Versicherten der BGW auftritt, sollte diese als Berufskrankheit Nr. 3101 gemeldet werden.
Bei Arbeitsunfällen gilt generell eine Meldepflicht, sobald es zu einer über drei Kalendertage hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit kommt oder ein Todesfall vorliegt. Doch bei Gewalt- oder anderen Extremereignissen können psychische Folgen zeitverzögert auftreten. Daher empfiehlt die BGW:
Extremereignisse immer melden*: insbesondere schwere Körperverletzungen, Sexualdelikte oder (Raub-)Überfälle, auch auf dem Arbeitsweg. Dabei müssen auch Beschäftigte berücksichtigt werden, die das Geschehen miterlebt oder Betroffenen geholfen haben und dadurch ebenfalls psychisch belastet sein können. Zu den Extremereignissen zählen beispielsweise auch Brandunglücke mit Schwerverletzten oder Toten sowie Unfalltod, Suizid oder schwere Verletzungen von Schutzbefohlenen beziehungsweise betreuten Personen.
*Achtung: Sofern keine Meldepflicht für den jeweiligen Arbeitsunfall besteht, muss für die Meldung an die BGW die Zustimmung der versicherten Person vorliegen!
- Gewaltereignisse immer dann melden*, wenn psychische Auffälligkeiten bei direkt oder indirekt betroffenen Beschäftigten bemerkbar werden. (*Siehe Hinweis zu 1.)
- Bei häufigem Auftreten von Gewalt- oder Extremereignissen im Betrieb individuell Kontakt mit der BGW aufnehmen. Das gilt vor allem, wenn es regelmäßig jeden Monat oder gar täglich zu Vorfällen kommt und ein hohes Risiko von psychischen Folgen für die Beschäftigten absehbar ist.
Private Tätigkeiten in der Mittagspause - beispielsweise das Einkaufen im Supermarkt oder das Kaufen von Zigaretten am Kiosk - sind nicht versichert. Auch das Einnehmen von Mahlzeiten gehört zum unversicherten Lebensbereich.
Allerdings steht der Weg zum Essensplatz unter Versicherungsschutz. Dies gilt gleichwertig für Wege auf dem Betriebsgelände und außerhalb dessen. Der versicherte Weg endet an der Außentür der Kantine oder der Gastronomie.
Wege zum Einkauf stehen unter UV- Schutz, wenn der Einkauf der Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz dient und die Arbeitsfähigkeit erhalten soll.
Bei Ihrer Tätigkeit im Homeoffice oder in Telearbeit sind Sie grundsätzlich so versichert, als wären Sie im Betrieb. Die frühere Unterscheidung bei Unfällen auf Wegen innerhalb der privaten Räume wurde aufgehoben. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das am 18. Juni 2021 in Kraft trat, bestimmt, dass bei mobiler Arbeit grundsätzlich im selben Umfang Versicherungsschutz besteht wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte – also auch auf Wegen zur Toilette oder zur Nahrungsaufnahme.
Der Schutz erstreckt sich auch auf Wege zur Kinderbetreuung: Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz.