Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Arbeitsschutzbetreuung“
Sie haben ein Anschreiben zum Online-Formular "Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung melden" erhalten?
Sie haben Fragen oder Probleme beim Freischalten, Einloggen oder Registrieren auf "Meine BGW" bzw. zum oben genannten Online-Formular? Oder Sie suchen Antworten bzw. Kontaktmöglichkeiten?
Die wichtigsten Antworten finden Sie auf unseren FAQs "Online-Formular: Betriebsärztliche/ Sicherheitstechnische Betreuung".
Die BGW benötigt einen der folgenden Nachweise:
- formlose Erklärung zur Durchführung der Betreuung
- Kopie des gültigen Betreuungsvertrags mit einem Betriebsarzt bzw. einer Betriebsärztin und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Formular zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung (Nachweisbogen BuS; ausfüllbares PDF)
Online-Formular
Für Unternehmer und Unternehmerinnen, die von der BGW mit Schreiben vom 25.03.2024 bzw. 20. - 23.05.2024 zu einer Meldung über das Online-Formular Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Betreuung melden aufgefordert wurden: Verwenden Sie nicht den "Nachweisbogen BuS" (PDF).
Nutzen Sie bitte unbedingt das im Anschreiben genannte Online-Formular und schalten Sie sich hierfür wie im Anschreiben beschrieben frei.
Voranzustellen ist, dass die BGW selbst keine Arbeitsschutzbetreuung anbietet. Die sicherheitstechnische Betreuung darf nur von Personen durchgeführt werden, die neben der beruflichen Qualifikation als Ingenieur oder Ingenieurin, Techniker oder Technikerin bzw. Meister oder Meisterin eine zweijährige praktische Tätigkeit in ihrem Beruf sowie einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang absolviert haben. In der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 ist in den §§ 3 und 4 die Fachkunde der Dienstleistenden näher erläutert. Sie können externe Fachkräfte verpflichten, zum Beispiel einen sicherheitstechnischen Dienst oder eine freiberuflich arbeitende Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wird die Einsatzzeit von 160 Stunden im Jahr erreicht, ist es sinnvoll eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit zu beschäftigen. Die BGW bietet verschiedene Seminare zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit an.
Sie finden Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die mit der BGW im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuung nach Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 kooperieren, mit Hilfe unserer Suche. Diese Kooperationspartner und Kooperationspartnerinnen bieten oft auch die Regelbetreuung nach Anlage 1 und 2 der DGUV Vorschrift 2 an und sind nach Bundesländern und Branchen geordnet.
Adressen von Fachkräften für Arbeitssicherheit für die Regelbetreuung erhalten Sie außerdem beim Berufsverband freiberuflicher Sicherheitsingenieure und beim Verband deutscher Sicherheitsingenieure, der die Suche nach gütegeprüften Dienstleistern und Dienstleisterinnen der Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz mbH (GQA) anbietet.
Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich. Sollten Sie uns jedoch noch zügig eine Teilnahmebescheinigung einer absolvierten Unternehmerschulung (nicht Fortbildung bzw. fünf Onlinefortbildungen) zusenden, werden wir diese akzeptieren.
Bisher waren Teilzeitbeschäftigte in Unternehmen, die bei der BGW versichert sind, grundsätzlich mit dem Faktor 1 zu zählen. Bei einigen anderen Unfallversicherungen sind auch Berechnungen möglich, die zu kleineren Faktoren als 1 kommen. Um mit diesen einheitlich zu verfahren und bis ggfs. die DGUV Vorschrift 2 entsprechend angepasst ist, ist im März 2017 vorübergehend entschieden worden: Bei der Berechnung der Grundeinsatzzeit können Teilzeitkräfte anteilig zu einer vollen wöchentlichen Arbeitszeit eingerechnet werden. Bei dieser gewählten Berechnungsweise kann es zu höheren bedarfsorientierten Betreuungszeiten kommen.
Beispiel für die Einsatzzeiten-Berechnung der Grundbetreuung mit anteilig Beschäftigten:
Werkstatt für Menschen mit Behinderungen mit 350 Beschäftigten
Dieser Betrieb ist der Gruppe II (= mittlere Gefährdung) zugeordnet und hat damit eine Einsatzzeit von 1,5 Stunden je Beschäftigtem/-r.
In der Werkstatt arbeiten 250 Beschäftigte in Vollzeit, 80 Beschäftigte mit dem Faktor 0,75 und weitere 20 Beschäftigte mit dem Faktor 0,5. Das ergibt eine rechnerische Größe von 320 Vollzeitbeschäftigten. Für diese wäre eine jährliche Mindesteinsatzzeit von 480 Stunden erforderlich. Als Mindestbetreuungsanteil wären anteilig 96 Stunden von Fachkraft oder Betriebsarzt zu leisten.
Berechnungsbeispiel, wenn Teilzeitbeschäftigte mit dem Faktor 1 – wie Vollzeitkräfte – gezählt werden: Bei dieser Berechnungsvariante würden die 350 Werkstattbeschäftigten gleichwertig pro Kopf gezählt, was zu einer Grundbetreuungszeit von 525 Stunden jährlich führt.
Hinweis: Wird jetzt bei der Berechnung von Teilzeitkräften vom Faktor 1 abgewichen und somit auf niedrigere Grundeinsatzzeiten umgestellt, hat mit Inkrafttreten einer erwarteten geänderten DGUV Vorschrift 2 ggfs. eine Anpassung der Grundeinsatzzeit zu erfolgen.
Der Videofilm „Schon alles geregelt?" (Dauer: ca. 5 min, kostenlos anzuschauen) erläutert Ihnen leicht und verständlich die Zusammenhänge zur BuS-Betreuung und Ihre Optionen.
- Wählen Sie, je nach Ihrer Beschäftigtenanzahl
- die passende Betreuungsform (Regelbetreuung bis 10 Beschäftigte, Regelbetreuung über 10 Beschäftigte oder Alternative bedarfsorientierte Betreuung) und
- Ihre Arbeitsschutzexperten, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder den Betriebsarzt/die Betriebsärztin.
- Nehmen Sie Kontakt mit Ihren ausgewählten Arbeitsschutzexperten auf und lassen Sie sich ein Angebot unterbreiten. Wählen Sie das passende Angebot aus und schließen Sie einen Betreuungsvertrag ab.
- Dann tragen Sie bitte Ihre organisierte BuS-Betreuung in das Formular ein.
Folgende Angaben sind wichtig beim Ausfüllen des Formulars:- Name bzw. Unternehmensname unter „Meine Betriebsstätte“,
- Anschrift unter „Meine Betriebsstätte“,
- Ganz wichtig: Ihre 10-stellige Betriebsstättennummer (Diese steht auf dem Anschreiben unter „Unser Zeichen“.),
- Ihre organisierte BuS-Betreuung (1.1. bis 3.3.) und
- Ihre Unterschrift (4.). Diese kann gern durch Ihre eigene E-Signatur-Möglichkeit oder ausgedruckt handschriftlich erfolgen.
- Das ausgefüllte und unterschriebene Formular „Nachweisbogen BuS“ senden Sie uns bitte per Mail im pdf-Format an die E-Mail-Adresse Kleinbetriebe@bgw-online.de bzw. die De-Mail-Adresse Hauptverwaltung@bgw-online.de-mail.de (Post: BGW, BuS, Pappelallee 33/35/37, 22089 Hamburg).
Ansprechperson für die Umsetzung im Betrieb sind Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sollten Sie noch keine Arbeitsschutzbetreuung eingerichtet haben, nutzen Sie zunächst unser Online-Angebot. Sollten Sie zusätzliche Fragen haben, helfen wir Ihnen persönlich. Sie erreichen uns telefonisch von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter +49 800 20030330 oder per E-Mail an kleinbetriebe@bgw-online.de.
Die BGW selbst bietet keine Arbeitsschutzbetreuung an. Sie finden jedoch Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die mit der BGW im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuung nach Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 kooperieren. Die Kooperationspartner bieten oft auch die Regelbetreuung nach Anlage 1 und 2 der DGUV Vorschrift 2 an und sind nach Bundesländern und Branchen geordnet.
Adressen von Fachkräften für Arbeitssicherheit für die Regelbetreuung erhalten Sie außerdem beim Berufsverband freiberuflicher Sicherheitsingenieure und beim Verband deutscher Sicherheitsingenieure, der die Suche nach gütegeprüften Dienstleistern der Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz mbH (GQA) anbietet.
Um zu ermitteln, welche Betreuungsform für Ihr Unternehmen in Frage kommt, rechnen Sie die Beschäftigtenzahl in Vollzeitstellen um. Beschäftigte, die nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sind mit dem Faktor 0,5 zu berücksichtigen, Beschäftigte, die nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten, sind mit dem Faktor 0,75 zu berücksichtigen (Anhang 1 der DGUV Vorschrift 2). Berücksichtigen Sie dabei die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche. Der Betreuungsform-Suchassistent hilft Ihnen beim Berechnen.
Ja. Für Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen gilt, dass sowohl die Regelungen der DGUV Vorschrift 2 für den Verleihbetrieb (WZ-Kodes 78.2 und 78.3 ) als auch die für den Entleihbetrieb geltenden Regelungen zu berücksichtigen sind. Im Entleihbetrieb sind Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen bei der Ermittlung des Betreuungsumfangs wie Beschäftigte des Betriebs zu berücksichtigen.
Welche betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von der Anzahl Ihrer Beschäftigten ab. Und davon, ob Sie sich als Unternehmer oder Unternehmerin selbst im Arbeits- und Gesundheitsschutz weiterqualifizieren möchten. Grundsätzlich stehen drei Betreuungsformen zur Auswahl:
- Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten
- Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten
- Alternative, bedarfsorientierte Betreuung
Für viele kirchliche Einrichtungen, beispielsweise Kindergärten in Trägerschaft einer Kirchengemeinde, gilt eine spezielle kirchliche Präventionsvereinbarung.
Ja, das ist möglich. Die meisten Kooperationspartner und Kooperationspartnerinnen bieten Online-Schulungen an. Bitte informieren Sie sich bei den Kooperationspartnern und Kooperationspartnerinnen.
Bietet Ihr bereits beauftragter Dienstleister bzw. Dienstleisterin keine Online-Schulungen an und eine Präsenz-Schulung ist Ihnen aktuell nicht möglich, fragen Sie nach Kooperationspartnern bzw. Kooperationspartnerinnen, die Online-Schulungen anbieten. Lassen Sie sich diese nach vorheriger Rücksprache mit Ihrem bereits beauftragten Dienstleister bzw. Dienstleisterin anerkennen.
Gegebenenfalls haben Sie gänzlich Ihren Dienstleister bzw. Ihre Dienstleisterin zu wechseln. Dazu sind vertragliche Änderungen erforderlich. Besprechen Sie das mit Ihrem bisherigen Dienstleister bzw. Ihrer Dienstleisterin.
Wenn Sie ein Schreiben der BGW vom 17.02.2020 über eine zu absolvierende Erstschulung bzw. Fortbildung erhalten haben: Informieren Sie sich über Online-Termine bei Ihrem beauftragten Dienstleister bzw. Ihrer Dienstleisterin.
Die Frist zur Rücksendung des Schulungsnachweises über den 31.12.2021 hinaus wird nicht verlängert. Es sind kurzfristig oftmals Online-Schulungen möglich (siehe auch unsere FAQ „Können Schulungstermine stattdessen online stattfinden?“).
Wir behalten uns vor, die im Schreiben vom 17.02.2020 angekündigten Folgen kurzfristig umzusetzen.
(aktualisiert: 21.12.2021)
Die Arbeitsschutzbetreuung ist an keine Gebührenordnung gebunden. Wir empfehlen Ihnen, Angebote von mehreren Dienstleistern bzw. Dienstleisterinnen anzufordern, da es zu erheblichen Unterschieden im Preis-Leistungs-Verhältnis kommen kann. Sprechen Sie außerdem Berufskollegen bzw. Berufskolleginnen oder artverwandte Einrichtungen an und fragen nach deren Erfahrungen mit den in Frage kommenden Dienstleistern oder Dienstleisterinnen. Erstellen Sie einen Leistungskatalog, auf dessen Grundlage die Anbietenden ein Angebot abgeben sollen. Beachten Sie bitte auch unsere Empfehlungen für die Auswahl eines betriebsärztlichen und/oder sicherheitstechnischen Dienstleisters bzw. Dienstleisterin.
Voranzustellen ist, dass die BGW selbst keine Arbeitsschutzbetreuung anbietet. In der DGUV Vorschrift 2 ist im § 3 die arbeitsmedizinische Fachkunde erläutert. Nur wer die entsprechende Fachkunde vorweisen kann, darf die betriebsärztliche Betreuung durchführen. Grundsätzlich gilt das für Ärzte und Ärztinnen, die die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder als Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Diese Fachmedizinerinnen und Fachmediziner verfügen über die notwendigen Qualifikationen und können in der Regel eine umfangreiche Ausstattung anbieten. Sie können einen niedergelassenen Arbeitsmediziner oder einen arbeitsmedizinischen Dienst beauftragen. Adressen erhalten Sie beim Berufsverband selbstständiger Arbeitsmediziner und freiberuflicher Betriebsärzte und beim Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte oder über die Arztsuche der Bundesärztekammer.
Grundsätzlich sind alle Beschäftigten betreuungspflichtig. Die folgenden Gruppen fallen zwar nicht unter die gesetzlich vorgeschriebene Grundbetreuung. Dennoch muss ihre Sicherheit im Unternehmen durch eine betriebsspezifische Betreuung gewährleistet sein.
- Ein-Euro-Jobber und Ein-Euro-Jobberinnen
- Ehrenamtlich Tätige
- Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen
- Honorarkräfte, Dozenten und Dozentinnen
- Studentinnen und Studenten der Medizin
- Unternehmer und Unternehmerinnen
- Voll- und Teilzeitbeschäftigte
- Aushilfen und geringfügig Beschäftigte
- Auszubildende
- Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten und arbeitstherapeutisch mitarbeitende Personen
- Familienangehörige, Ehegatten
- Beschäftigte Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen sowie Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen einer GmbH
- Haushaltshilfen
- Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen
- Praktikanten und Praktikantinnen, Vorpraktikanten und Vorpraktikantinnen, Anerkennungspraktikanten und Anerkennungspraktikantinnen
- Rehabilitierte und Umschüler bzw. Umschülerinnen in Berufsförderungswerken und Umschulungswerken
- Schüler und Schülerinnen berufsbildender Schulen/Fachschüler und Fachschülerinnen
- Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst
Die schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist Ihr Nachweis, dass Sie als Unternehmer oder Unternehmerin Ihren Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz für Ihre Beschäftigten nachgekommen sind. Diese bewahrt Sie im Falle einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls vor eventuellen privatrechtlichen Regressforderungen von Geschädigten.
Grundsätzlich kann die Betriebsgröße über die Anzahl der beschäftigten Personen ermittelt werden. Dies ist möglich über:
- Die Ermittlung der Kopfzahl der beschäftigten Mitarbeitenden.
- Die Berechnung von Vollzeitstellen.
Beide Formen sind zulässig, um die Betreuungsaufwände der Grundbetreuung gem. Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 zu ermitteln.
Im Unterschied dazu ist die Ermittlung der Betreuungsform nur über den Wert der Vollzeitstellen möglich. Dieser bestimmt maßgeblich die Zuordnung. Der Betreuungsform-Suchassistent hilft Ihnen beim Berechnen.
Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind verpflichtet, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten. Das Protokoll dokumentiert, dass Sie den Forderungen der Arbeitsschutzvorschriften nachgekommen sind – es dient Ihnen als Nachweis gegenüber den staatlichen Arbeitsschutzbehörden und bildet die Grundlage zur Verbesserung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
In der Regel nicht. Es sei denn, die Hausärztin bzw. der Hausarzt verfügt über die spezielle Fachkunde eines Betriebs- oder Arbeitsmediziners bzw. einer Betriebs- oder Arbeitsmedizinerin..
Sie müssen Ihre Beschäftigten darüber informieren, welche Betreuungsform Sie in Ihrem Betrieb umsetzen und welche Dienstleistenden Sie damit beauftragt haben. Auf jeden Fall sollte die Information per Aushang bekannt gegeben werden. Zusätzlich kann auch im Rahmen der Unterweisung informiert werden.
Die DGUV Vorschrift 2 und die sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ergebenden Pflichten sind die Grundlagen für die verschiedenen Betreuungsformen zur Umsetzung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Die Unfallversicherungen haben Möglichkeiten der branchengerechten Ausgestaltung der Betreuungsformen, so dass es unterschiedliche Vorschriften bei den Unfallversicherungen gibt, die auf einem gemeinsamen Mustertext basieren.
Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Kinder in Kindertagesstätten zählen nicht zu den Beschäftigten eines Unternehmens. Sie sind daher nicht bei der Berechnung der Grundeinsatzzeit zu berücksichtigen. Ihre Sicherheit im Unternehmen ist durch eine betriebsspezifische Betreuung zu gewährleisten.
Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist "eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist".
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) vom 31.12.1973. Auf der Grundlage des ASiG dürfen die Unfallversicherungsträger als Körperschaft öffentlichen Rechts Unfallverhütungsvorschriften zur Konkretisierung der sich aus dem ASiG ergebenden Pflichten erlassen (§ 15 Abs. 1 SGB VII). Seit 01.01.2011 regelt die DGUV Vorschrift 2 die Umsetzung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung.
Ehrenamtlich tätige Personen zählen nicht zu den Beschäftigten eines Unternehmens. Sie sind daher nicht bei der Berechnung der Grundeinsatzzeit zu berücksichtigen. Ihre Sicherheit im Unternehmen ist durch eine betriebsspezifische Betreuung zu gewährleisten.
Nein. Ein Betrieb im Sinne dieser Vorschrift wird unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes – aber nicht nach Tätigkeiten – nur einer Betreuungsgruppe zugeordnet.
Wenn Betreute in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten, gelten sie als Beschäftigte, für die eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung vorzusehen ist.