Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Erste Hilfe“
Ab dem Teilnahmedatum 1. Juli 2019 haben sich die BGW und UVTöH darauf verständigt, dass die Kindertageseinrichtungen der freien Trägerschaft ihre Erste Hilfe-Schulungen sowohl für die Zielgruppe "Kinder" als auch für die "Erwachsenen" zukünftig über die zuständige Unfallkasse des entsprechenden Bundeslandes abzurechnen sind.
Ausnahme: Wenn sowohl die Kinder, als auch die Beschäftigten einer Kita bei der BGW versichert sind (in der Regel bei Betriebs-Kindertagesstätten), gilt diese Regelung nicht. Für diese Gruppe zahlt die BGW die "Erste Hilfe Schulungen in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder". Hierzu senden Sie uns bitte vorab eine E-Mail mit Unternehmensnummer, vollständiger Adresse und Telefonnummer ihrer Kindertagesstätte an: Erste-Hilfe@bgw-online.de
Nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Ersthelferinnen und Ersthelfer "in der Regel" in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Sollte die Fortbildungsfrist auf Grund der aktuellen Situation überschritten werden, lässt die Forderung einen gewissen Handlungsspielraum offen.
Bei deutlicher Überschreitung oder in Zweifelsfällen sollte erneut eine Teilnahme an einer Ersten-Hilfe-Ausbildung erfolgen. Gegebenenfalls ist die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt in die Entscheidung mit einzubinden. Der zeitliche Umfang der Ausbildung ist identisch mit der Fortbildung und beträgt ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten (Nettoausbildungszeit: 6h 45 min).
Aktualisiert: 09.06.2021
Die Teilnahmegebühren für die Erste-Hilfe-Ausbildung und die Erste-Hilfe-Fortbildung der betrieblichen Ersthelfenden trägt die BGW. Die Ausbildungsträger rechnen direkt mit der BGW ab. Die restlichen Kosten wie Entgeltfortzahlung, An- und Abreise zum Lehrgang tragen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer.
Nein. Erste-Hilfe-Kurse nach DGUV Vorschrift 1 müssen nach wie vor als Präsenzveranstaltung absolviert werden. Ziel jedes Erste-Hilfe-Kurses ist die ganzheitliche Handlungskompetenz der Ersthelfenden in Notfallsituationen. Die Erste-Hilfe-Aus- bzw. Fortbildungen sollen auf Notfälle in realen Situationen vorbereiten, in denen vom Ersthelfenden konkrete Handlungen erwartet werden. Diese Handlungen müssen im Kurs praktisch geübt werden können. Die reine Wissensvermittlung steht daher im Hintergrund. Augenmerk wird stattdessen auf das praktische Üben gelegt. Daher sind Online-Kurse für die Erste Hilfe ausgeschlossen. Auch unter Corona-Bedingungen bleibt es erforderlich, die praktischen Maßnahmen zu trainieren, selbstverständlich unter Berücksichtigung geeigneter Hygiene- /Infektionsschutzmaßnahmen.
10 Prozent der anwesenden Versicherten (in der Regel sind das die Beschäftigten des Unternehmens). Bei Schichtdienst empfiehlt die BGW 20 Prozent der Beschäftigten.
In der DGUV Vorschrift 1 ist geregelt, dass in Kindertageseinrichtungen jeweils ein Ersthelfer oder eine Ersthelferin für jede Kindergruppe anwesend zu sein hat.
Vor allem in großen Betrieben ist es unumgänglich, einige Erste-Hilfe-Pflichten an geeignete Personen zu delegieren. In der Checkliste zur Organisation der Ersten Hilfe ist eine entsprechende Zuordnung (Wer soll welche Aufgaben übernehmen?) bereits berücksichtigt. Unser Tipp: Sie sollten die übertragenen Aufgaben und Befugnisse schriftlich festhalten.
Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Ihre Erste-Hilfe-Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllen, können Ihnen daraus unangenehme rechtliche Konsequenzen entstehen. Ein Verwarnungsgeld oder eine Geldbuße sind da noch die geringsten Folgen. Sollte einer bzw. eine Ihrer Beschäftigten aufgrund mangelhafter oder fehlender Erste-Hilfe-Einrichtungen einen Gesundheitsschaden erleiden oder sogar zu Tode kommen, hat dies auch strafrechtliche Konsequenzen für Sie - bis hin zu einer Anklage wegen Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung.
Die wichtigste Ansprechperson bei der Planung und Umsetzung von Erste-Hilfe-Maßnahmen in Ihrem Unternehmen ist der von Ihnen bestellte Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin. Die Beratung und Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe gehört zu ihren gesetzlich festgelegten Aufgaben. Unterstützung können Sie auch von der Fachkraft für Arbeitssicherheit erhalten. Bei konkreten Fragen zur Ersten Hilfe in Ihrem Unternehmen stehen Ihnen natürlich auch unsere Kundenzentren zur Verfügung.
Grundsätzlich obliegt Ihnen als Unternehmerin oder Unternehmer die Auswahl der geeigneten Ersthelferinnen und Ersthelfer. Beachten Sie dabei, dass zum Beispiel auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelfer und Ersthelferinnen anwesend sein müssen. Für die Bestellung gibt es keine Formvorschriften. Sie sollte allerdings schriftlich erfolgen. Sinnvoll wäre es außerdem, einen entsprechenden Vermerk in die Personalakte bzw. als Ergänzung zum Arbeitsvertrag aufzunehmen.
In der Grundlagen-Vorschrift DGUV Vorschrift 1 ist für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz geregelt, dass Personen mit medizinischen Qualifikationen als Ersthelferinnen oder Ersthelfer eingesetzt werden können, ohne dass sie eine Erste-Hilfe-Grundausbildung absolviert haben. Voraussetzung ist, dass sie über eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die BGW übernimmt in diesem Fall keine Kosten für Erste-Hilfe-Ausbildung.
Die DGUV Regel 100-001 präzisiert wie folgt, bei welchem Personenkreis Erste Hilfe zum Hauptberuf gehört:
Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Qualifikation sind insbesondere
- Rettungshelferinnen/-helfer, Rettungssanitäterinnen/-sanitäter,
- Rettungsassistentinnen/-assistenten
Berufe des Gesundheitswesens sind insbesondere
- Ärztinnen und Ärzte
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -Kinderkrankenpfleger
- Hebammen und Entbindungshelfer
- Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen bzw. -helfer
- Altenpflegerinnen bzw. -pfleger
- Medizinische Fachangestellte
- Masseurinnen und Masseure
- medizinische Bademeisterinnen und Bademeister
- Physiotherapeutinnen und -therapeuten
- Heilpraktiker/innen
- Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger
- Fachangestellte für Bäderbetriebe
Sofern solche Personen mit medizinischer Qualifikation regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen oder sich anders fortbilden, müssen sie auch keine weiteren Erste-Hilfe-Schulungen/Fortbildungen besuchen. Ein Nachweis darüber hat vorzuliegen.
Fehlt die praktische Erfahrung, trägt die BGW die Kosten für die notwendige Auffrischung der Kenntnisse durch eine Erste-Hilfe-Fortbildung.
Aktiv im Beruf tätige
- Rettungshelferinnen/-helfer, Rettungssanitäterinnen/-sanitäter,
- Rettungsassistentinnen/-assistenten
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -Kinderkrankenpfleger
- Hebammen und Entbindungshelfer
- Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen bzw. -helfer
- Altenpflegerinnen bzw. -pfleger
können als fortgebildete betriebliche Ersthelfer benannt werden. Die BGW übernimmt nicht die Kosten für die Fortbildung zum betrieblichen Ersthelfer oder zu betrieblichen Ersthelferin.
Hinweis: Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind als Ersthelferinnen und Ersthelfer anzusehen. Sie benötigen daher weder eine Ausbildung noch eine Fortbildung in Erster Hilfe.
Es geht um sehr unterschiedliche Aspekte der ersten Betreuung beziehungsweise Versorgung von Betroffenen:
Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer sind speziell geschulte Kolleginnen und Kollegen, die Betroffenen innerhalb der ersten 48 Stunden unmittelbar vor Ort im Betrieb beistehen – sie fungieren als erste Anlaufstelle und lotsen Betroffene durch die ersten Schritte nach einem Vorfall (Was ist jetzt zu tun? Wem muss was gemeldet werden? etc.). Als Laienhelferinnen und -helfer gehen sie dabei nicht auf die emotionale Seite des Geschehens ein.
Notfallversorgung: Psychosoziale Fachkräfte (beispielsweise für Notfallseelsorge, Notfallpsychologie) kommen bei schweren Ereignissen, wie zum Beispiel Suizid oder beobachteter gewaltsamer Tod unmittelbar am Schadensort zum Einsatz und können eine professionelle Unterstützung geben.
Bei der psychotherapeutische Akutversorgung handelt es sich dagegen um eine zeitnahe professionelle Behandlung zum Beispiel durch niedergelassene psychologische oder ärztliche Psychotherapeutinnen und -therapeuten in deren Praxis, in Psychotraumaambulanzen oder in stationären Einrichtungen.
Setzen Sie sich bitte wegen einer Terminvereinbarung mit einer der berufsgenossenschaftlich anerkannten ermächtigten Ausbildungsstellen in Verbindung. Für die Anmeldung füllen Sie Online-Formular aus:
Das ausgefüllte und ausgedruckte Teilnahmeformular ist die Kostenübernahmebestätigung der BGW.
Sie können das Formular bei der ermächtigten Ausbildungsstelle einreichen, spätestens jeoch am Tag der Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme. Nach Abschluß der Maßnahme rechnet die Ausbildungsorganisation direkt mit der BGW ab - für Sie entsteht kein weiterer Aufwand.
Die von den Berufsgenossenschaften geförderte Ausbildung der Ersthelferinnen und Ersthelfer muss durch eine dazu "ermächtigte Stelle" erfolgen. Auf den Seiten der "Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe" finden Sie eine Liste der ermächtigten Stellen.