Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Service für Apotheken“
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Beschäftigten über das Risiko der beruflichen Infektion zu informieren und ihnen die Impfungen kostenlos anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist und der Beschäftigte nicht bereits über einen ausreichenden Impfschutz verfügt (ArbMedVV, AMR 6.5, §2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit der Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe TRBA /BGR 250).
Die BGW ist in keinem Fall Kostenträger für die präventive Immunisierung.
Die Kosten der Impfung (und der damit verbundenen Blutuntersuchungen) sind allerdings nur dann vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zu übernehmen, wenn am Arbeitsplatz eine gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhte Infektionsgefahr vorherrscht und eine arbeitsmedizische Vorsorge veranlasst und abgeboten werden muss. Dies ist der Fall, wenn Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit infektiösem oder potenziell infektiösem Material, Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann. Der Umfang der Infektionsgefährdung ist gemeinsam mit dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin zu beurteilen. Die im Einzelfall gebotenen Immunisierungsmaßnahmen sind festzulegen. So kann zum Beispiel durch übliche soziale Alltagskontakte (Begrüßung, Händeschütteln, Umarmung) die Hepatitis B nicht übertragen werden. Dafür ist zum Beispiel Fremdblutkontakt oder Geschlechtsverkehr notwendig.
Man ist allgemein davon abgekommen, die Antikörper-Titer (HBs-Ak) in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Ausgehend von wissenschaftlichen Erkenntnissen nimmt man heute an, dass bei gesunden Personen nach einer erfolgreichen Grundimmunisierung (mit HBs-Ak-Titer > 100IU/l) eine lebenslange Immunität besteht, wenn keine anderen Gründe für eine Schwächung der Immunabwehr (AIDS, Krebs etc.) eintreten.
Abzüge müssen regelmäßig gewartet und ihre Funktionsfähigkeit geprüft und dokumentiert werden (TRGS 526). Die Prüfung muss mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person durchgeführt werden. Eine "befähigte Person" ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt (BetrSichV § 2 Nr. 6).
Abzüge müssen regelmäßig gewartet und ihre Funktionsfähigkeit geprüft und dokumentiert werden (TRGS 526). Die Prüfung muss mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person durchgeführt werden.
Die jährliche Prüfung der lufttechnischen Funktion kann entfallen, wenn durch eine selbstüberwachende Funktionskontrolle (Dauerüberwachungseinrichtung) des einzelnen Abzugs sichergestellt ist, dass eine Unterschreitung des Mindestvolumenstromes angezeigt wird. Die Prüfung der Dauerüberwachungseinrichtung ist in Abständen von nicht mehr als drei Jahren vorzunehmen. Apothekenabzüge besitzen in der Regel keine Dauerüberwachungseinrichtung, sondern lediglich eine akustische und optische Alarmfunktion. Diese müssen daher jährlich geprüft werden.
Die Zahl der bereitzustellenden Handfeuerlöscher in Apotheken ist von den errechneten Löschmitteleinheiten (LE) abhängig. Sie ist eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöschertypen zu vergleichen und durch Addition das Gesamtlöschvermögen von mehreren Feuerlöschern zu ermitteln. Um die erforderlichen Löschmitteleinheiten einer Apotheke zu errechnen, müssen die Brandgefährdung und die Grundfläche der Apotheke berücksichtigt werden.
Da die Grundfläche einer Apotheke in der Regel zwischen 110 bis 200 m² liegt, benötigt eine Apotheke für eine Grundausstattung mit Feuerlöschern nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" Handfeuerlöscher mit insgesamt mindestens 12 LE. Für diese Grundausstattung dürfen im Regelfall nur Feuerlöscher angerechnet werden, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen.
Liegt nach der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 der Arbeitsstättenverordnung eine erhöhte Brandgefährdung in der Apotheke vor, sind neben der Grundausstattung nach ASR A2.2 Punkt 5.2 und den Grundanforderungen für die Bereitstellung nach ASR A2.2 Punkt 5.3 zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen, wie die Bereitstellung weiterer Feuerlöscher, erforderlich. Eine erhöhte Brandgefährdung kann in der Apotheke z.B. gegeben sein, wenn größere Mengen an entzündbaren Flüssigkeiten, Stoffe mit hoher Entzündbarkeit oder brandfördernden Eigenschaften vorhanden sind. Sollte die Beurteilung der Brandgefährdung Schwierigkeiten bereiten, sollte sich die Apothekenleitung von einer Fachkraft unterstützen lassen.
In der Regel ist auf dem Handfeuerlöscher nicht direkt angegeben wie viel Löschmitteleinheiten der Feuerlöscher umfasst. Dafür gibt es auf dem Gerät Angaben zur DIN Norm. Mit Hilfe dieser Angaben lässt sich in der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ die Anzahl an Löschmitteleinheiten nachschlagen. Ansonsten kann der Hersteller Auskunft über die Löschmitteleinheiten geben.
Abzüge müssen regelmäßig gewartet und ihre Funktionsfähigkeit geprüft und dokumentiert werden (TRGS 526). Die jährliche Prüfung soll die Funktionsfähigkeit belegen und auch Abweichungen vom sicheren Betriebszustand ermitteln, die im Vergleich zu einer korrekten Erstinstallation schleichend auftreten können.
Die regelmäßige Prüfung umfasst:
- die allgemeine Sichtkontrolle des sicherheitstechnischen Zustandes des Abzuges,
- die Kontrolle der Frontschiebermechanik auf Leichtgängigkeit, Verkantung und Geräusche; gegebenenfalls das Schiebefenster,
- die Prüfung der lufttechnischen Funktion,
- falls vorhanden, die Prüfung der Funktionskontrolleinheit.
Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden sind geeignete tragbare Feuerlöscher bereitzuhalten. Welche Art des Feuerlöschers geeignet ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Der Feuerlöscher muss für das im Betrieb potentiell zu löschende Brandgut zugelassen sein.
Wasserlöscher
Sie sind insbesondere für das Löschen von festen, glutbildenden Stoffen zugelassen. Sie eigenen sich in Apotheken vor allem für Arbeitsbereiche mit Papier, Umkartons, Verpackungsmaterial etc..
Schaumlöscher
Sie eigenen sich in der Regel sehr gut für Apotheken, da sie in der Regel zum Löschen von Flüssigkeitsbränden und festen, glutbildenden Stoffen eingesetzt werden können.
Mit Wasser- und Schaumlöschern lassen sich Brände sehr gezielt löschen. So wird der Löschmittelschaden gering gehalten. Der Löschvorgang kann gut kontrolliert werden, da der Brand gut sichtbar bleibt. Vorsicht ist bei Bränden in elektrischen Betriebsstätten geboten. Hier muss ein Sicherheitsabstand gewahrt werden. Beim Einsatz von Wasserlöschern mit Vollstrahl und Schaumlöschern müssen Sicherheitsabstände (3 m) zu elektrischen Anlagen mit Spannungen bis 1000 Volt eingehalten werden. Bei Wasserlöschern mit Sprühstrahl, Pulverlöschern und CO2-Löschern reicht ein Sicherheitsabstand von einem Meter aus.
CO2-Löscher
Zugelassen sind CO2-Löscher bei Flüssigkeitsbränden und besonders geeignet in Räumen mit elektrischen Geräten oder empfindlichen Anlagen, da sie rückstandsfrei löschen. Achtung: CO2 ist schwerer als Luft und verdrängt die Raumluft. Besonders bei langen Löschvorgängen bzw. in tiefgelegenen und/oder kleinen Räumen kann es daher für die löschende Person zu akutem Sauerstoffmangel kommen.
ABC-Pulverlöscher
Sie sind Trockenlöscher mit einem breiten Einsatzspektrum (Feststoff-, Flüssigkeits- und Gasbrand) und einer guten Löschwirkung. Allerdings erzeugen Pulverlöscher beim Löschvorgang eine große Löschmittelwolke, die ein kontrolliertes Löschen erschwert, da der Brandherd nur noch schlecht zu erkennen ist. Auf diese Weise entstehen verhältnismäßig große Löschmittelrückstände.
In Apotheken wird ein ABC-Pulverlöscher benötigt, wenn ein Gasbrand ausbrechen kann. Wenn als Gasquelle in der Apotheke nur eine Gaskartusche mit geringem Inhalt betrieben wird, kann u.U. auf einen ABC-Pulverlöscher verzichtet werden. Hier sollte bei einem Gasbrand ein kontrolliertes Ausbrennen der Gaskartusche erfolgen. Sollte es möglich sein, ist auf jeden Fall die Gaszufuhr durch das Schließen des Ventils zu unterbrechen.
Ja, nach der DGUV-Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" bzw. TRGS 526 „Laboratorien“ muss ein Laboratorium mit einer mit Trinkwasser gespeisten Augendusche ausgestattet sein. Die BGW verzichtet in Apotheken mit nicht überdurchschnittlicher Labortätigkeit (sehr geringer Gefährdung) auf eine Augendusche mit Wasseranschluss zugunsten einer stets einsatzbereiten Augenspülflasche. Die Augenspülflaschen sind nur mit steriler Spülflüssigkeit zulässig.