Was ist eine augenärztliche Untersuchung bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten?
Das Recht der Beschäftigten auf eine augenärztliche Untersuchung und die Pflicht des Arbeitgebers, diese anzubieten, folgt aus Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 ArbMedVV.
Die augenärztliche Untersuchung ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, wenn sie für die individuelle Aufklärung und Beratung über arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken oder um arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhüten, erforderlich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn geklärt werden soll, ob eine spezielle Sehhilfe für den Bildschirmarbeitsplatz notwendig ist, die über die normale Korrektur von Fehlsichtigkeiten hinaus geht.
Nicht erfasst werden dagegen beispielsweise augenärztliche Untersuchungen mit dem Ziel weiterer therapeutischer Maßnahmen.
Was ist eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens? Diese Frage beschreibt die Arbeitsmedizinische Regel „Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens“ (AMR 14.1).