Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Verpflichtung, sich sicherheitstechnisch und betriebsärztlich beraten zu lassen?

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) vom 31.12.1973. Auf der Grundlage des ASiG dürfen die Unfallversicherungsträger als Körperschaft öffentlichen Rechts Unfallverhütungsvorschriften zur Konkretisierung der sich aus dem ASiG ergebenden Pflichten erlassen (§ 15 Abs. 1 SGB VII). Seit 01.01.2011 regelt die DGUV Vorschrift 2 die Umsetzung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung.