Benötigen alle Mitarbeiter eine arbeitsmedizinische Vorsorge?

Rechtsgrundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge ist die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV), in der die Betreuungsanlässe für die Angebots- und Pflichtvorsorge abschließend aufgeführt sind.

Ob Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten müssen oder diese sogar Beschäftigungsvoraussetzung ist, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Ihre Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz mit Gefahrstoffen umgehen oder eine Infektionsgefährdung besteht. Personen wie Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Arzt- und Zahnarzthelferinnen und Arzt- und Zahnarzthelfer sowie Laborantinnen und Laboranten müssen regelmäßig an der arbeitsmedizinischen Vorsorge teilnehmen, wenn dies die Gefährdungsbeurteilung ergibt.

Lassen Sie sich dabei von Ihrem Betriebsarzt beraten. Der Betriebsarzt berät die Mitarbeiter und prüft, ob ihre Gesundheit im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz oder der beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.