berechnung-teilzeitkraefte
Bisher waren Teilzeitbeschäftigte in Unternehmen, die bei der BGW versichert sind, grundsätzlich mit dem Faktor 1 zu zählen. Bei einigen anderen Unfallversicherungen sind auch Berechnungen möglich, die zu kleineren Faktoren als 1 kommen. Um mit diesen einheitlich zu verfahren und bis ggfs. die DGUV Vorschrift 2 entsprechend angepasst ist, ist im März 2017 vorübergehend entschieden worden: Bei der Berechnung der Grundeinsatzzeit können Teilzeitkräfte anteilig zu einer vollen wöchentlichen Arbeitszeit eingerechnet werden. Bei dieser gewählten Berechnungsweise kann es zu höheren bedarfsorientierten Betreuungszeiten kommen.
Beispiel für die Einsatzzeiten-Berechnung der Grundbetreuung mit anteilig Beschäftigten:
Werkstatt für Menschen mit Behinderungen mit 350 Beschäftigten
Dieser Betrieb ist der Gruppe II (= mittlere Gefährdung) zugeordnet und hat damit eine Einsatzzeit von 1,5 Stunden je Beschäftigtem/-r.
In der Werkstatt arbeiten 250 Beschäftigte in Vollzeit, 80 Beschäftigte mit dem Faktor 0,75 und weitere 20 Beschäftigte mit dem Faktor 0,5. Das ergibt eine rechnerische Größe von 320 Vollzeitbeschäftigten. Für diese wäre eine jährliche Mindesteinsatzzeit von 480 Stunden erforderlich. Als Mindestbetreuungsanteil wären anteilig 96 Stunden von Fachkraft oder Betriebsarzt zu leisten.
Berechnungsbeispiel, wenn Teilzeitbeschäftigte mit dem Faktor 1 – wie Vollzeitkräfte – gezählt werden: Bei dieser Berechnungsvariante würden die 350 Werkstattbeschäftigten gleichwertig pro Kopf gezählt, was zu einer Grundbetreuungszeit von 525 Stunden jährlich führt.
Hinweis: Wird jetzt bei der Berechnung von Teilzeitkräften vom Faktor 1 abgewichen und somit auf niedrigere Grundeinsatzzeiten umgestellt, hat mit Inkrafttreten einer erwarteten geänderten DGUV Vorschrift 2 ggfs. eine Anpassung der Grundeinsatzzeit zu erfolgen.