Dürfen wir unser eigenes betriebliches Dokumentationssystem über alle Prozesse und Aufgaben des Betriebs zur Festlegung der betriebsspezifischen Betreuung verwenden oder muss das Schema in Anhang 4 der Vorschrift 2 verwendet werden?
In die Ermittlung des erforderlichen Betreuungsumfangs der betriebsspezifischen Betreuung sind alle Aufgabenfelder gemäß Anlage 2 unter Berücksichtigung der Auslösekriterien und der Aufwandskriterien einzubeziehen. Wenn diese Anforderungen durch ein vorhandenes Dokumentationssystem erfüllt werden, kann auf die Verwendung des Schemas nach Anhang 4 verzichtet werden.