Ergeben sich für den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin Pflichten und Aufgaben aus § 23a Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Vorsorge?

Nein. § 23a IfSG regelt die spezielle Ausprägung des Fragerechts des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gegenüber Beschäftigten. Nach Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes dürfen im Gesundheitswesen und in der Kinderbetreuung keine Personen ohne Immunschutz gegen Masern beschäftigt werden. Die Erhebung des Impf- oder Serostatus zur Erbringung des Nachweises nach § 23a IfSG ist keine Aufgabe für Betriebsärzte nach dem Arbeitssicherheitsgesetz.
Übernimmt die betriebsärztliche Betreuung die Erhebung des Impf- oder Serostatus für Masern (Eignungsfeststellung), muss sie auf Grund eines eigenständigen Auftrags erfolgen. Dieser muss klar von der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) getrennt werden. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin muss die beschäftigte Person über den Zweck aufklären und ihr den Impf- oder Serostatus unabhängig von der Vorsorgebescheinigung attestieren. Die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bleibt bestehen.

Weitere Informationen ergeben sich aus einer gemeinsamen Stellungnahme von BMAS und BMG. Diese steht mit weiteren Informationen steht auf der Internetseite des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed) frei zur Verfügung.