Für wen gelten die Regelungen in der DGUV Vorschrift 1?
Staatliche Arbeitsschutzregelungen (z.B. Arbeitsschutzgesetz) gelten grundsätzlich für Arbeitgeber und ihre Beschäftigten. Im SGB VII, dem Sozialgesetzbuch der gesetzlichen Unfallversicherung, sind jedoch auch andere Personengruppen im Betrieb versichert, die nicht immer durch einen Arbeitsvertrag zu den Beschäftigten zählen. Dies können beispielsweise ehrenamtliche Helfer sein. Daher gelten Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmer und Versicherte.
Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften geregelten Sachverhalte zum Gegenstand von Unfallverhütungsvorschriften zu machen. Hiervon wurde in der DGUV Vorschrift 1 durch den Verweis auf staatliche Arbeitsschutzvorschriften (§2) Gebrauch gemacht und somit der Geltungsbereich erweitert. Das bedeutet: Alle Regelungen in staatlichem Recht gelten auch zum Schutz von Versicherten (nach §2 SGB VII), die keine Beschäftigten sind.
Mit Blick auf die BGW-Mitgliedsunternehmen geht es vor allem um folgende Personengruppen, die versichert sein können, ohne als Beschäftigte zu gelten:
- ehrenamtlich, insbesondere unentgeltlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätige Personen
- Selbstständige, die bei der BGW selbst unfallversichert sind
- Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betrieben, Lehrwerkstätten oder Schulungskursen
- Praktikanten
- Menschen mit Behinderung, die in anerkannten Werkstätten oder in Blindenwerkstätten oder in Heimarbeit für diese tätig sind
- Kinder während des Besuchs von Krippen, Kitas, Vorklassen/-schulen privater Träger sowie während der Betreuung durch Tagespflegepersonen
Diese Personengruppen müssen also in den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz einbezogen werden – beispielsweise in die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen.