Gibt es abweichende Zuständigkeiten für bestimmte Berufsgruppen?
Rückwirkend zum 15.12.2020 wurde der Versicherungsschutz für ärztliche Tätigkeiten in Impfzentren im Rahmen einer neuen gesetzlichen Regelung sichergestellt. Für Ärztinnen und Ärzte, die in einem Impfzentrum beschäftigt oder im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit tätig werden, besteht gemäß § 218g Abs. 3 SGB VII gesetzlicher Versicherungsschutz. Die Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist an die örtlich zuständigen Unfallversicherungsträger (UV-Träger) der öffentlichen Hand (z. B. Unfallkassen) zu richten. Falls für diese Tätigkeit ein Arbeitsentgelt vereinbart wurde, ist dieses nicht meldepflichtig.
Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuerung bestand für freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte, die auf Honorarbasis für ein Impfzentrum tätig wurden, die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung bei der BGW abzuschließen. Der gesetzliche Versicherungsschutz ist jedoch vorrangig und lässt keinen Raum mehr für eine freiwillige Versicherung. Die bestehenden freiwilligen Versicherungen von Ärztinnen und Ärzten, die ausschließlich für ein Impfzentrum tätig werden, sind seitens der BGW zu beenden.
Beschäftigte, die von ihrem Arbeitgeber an ein Impfzentrum abgeordnet bzw. dorthin überlassen werden und deren Entgelt vom "Stammbetrieb" fortgezahlt wird, sind weiterhin über ihren "Stammarbeitgeber" unfallversichert; das Entgelt für diese Person ist meldepflichtig. Erfolgt eine Freistellung von der Beschäftigung, wird in der Regel der Versicherungsschutz über den Unternehmer des Impfzentrums erfolgen.
Dies gilt auch für neu rekrutiertes Personal von Hilfeleistungsorganisationen wie Deutschem Roten Kreuz (DRK), Bayerischem Roten Kreuz (BRK), Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH), Malteser Hilfsdienst (MHD) oder vergleichbaren Organisationen, das ausschließlich und befristet für den Betrieb der Impfzentren angestellt wird. Das Personal fällt in diesem Zusammenhang ebenfalls unter die Begriffe "Hilfeleistung in Unglücksfällen" / "Katastrophenschutz" und gehört damit in die sachliche Zuständigkeit der UV-Träger der öffentlichen Hand.
Aktualisiert: 09.11.2021