Gilt der Versicherungsschutz auch im Ausland?

Für Beschäftigte oder ehrenamtliche Mitarbeitende greift der Versicherungsschutz auch dann, wenn sie von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsendet werden und sich dort nachweislich durch ihre berufliche Tätigkeit infizieren. Wesentliche Voraussetzung ist, dass ein inländisches Beschäftigungsverhältnis über die Zeit des Auslandeinsatzes hinaus besteht.

Falls Beschäftigte oder selbstständig Tätige innerhalb der Europäischen Union entsandt werden, bedarf es einer sogennanten A1-Bescheinigung. Für die Ausstellung ist in der Regel die Krankenkasse zuständig, oder wenn keine Krankenversicherungspflicht besteht: die Deutsche Rentenversicherung. Gemäß § 106 SGB IV wird die A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen nach elektronischer Antragsstellung übermittelt. Die A1-Bescheinigung weist aus, welches nationale Recht anzuwenden ist, und Personen, für die danach das deutsche Recht gilt, sind auch im Ausland in gleichem Umfang versichert als wären sie im Inland tätig. Die A1-Bescheinigung ist für alle Träger der Sozialversicherung und auch für die Träger der anderen Mitgliedstaaten verbindlich und ist im Ausland stets bei sich zu führen.

Für Einsätze außerhalb der Europäischen Union besteht während einer Entsendung in der Regel Versicherungsschutz über die sogenannte „Ausstrahlung“ nach § 4 SGB IV. Sollte dieser Versicherungsschutz nicht bestehen, bietet die BGW die Möglichkeit einer freiwilligen Auslandsversicherung. Mehr zur gesetzlichen Unfallversicherung bei Aufenthalten im Ausland.

Aktualisiert: 25.03.2020