Kann der Praktikumsbetrieb verlangen, dass Praktikanten und Praktikantinnen ein Zeugnis über die gesundheitliche Eignung und den vorhandenen Impf- oder Immunschutz vorlegen?
Praktikanten und Praktikantinnen unter 18 Jahren, deren Berufspraktikum länger als zwei Monate dauert, müssen vor Arbeitsbeginn nach Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) untersucht werden und dem Praktikumsbetrieb eine Bescheinigung vorlegen. Diese Erstuntersuchung darf nicht mehr als 14 Monate zurückliegen (§ 32 JArbSchG). Zusätzlich darf das Unternehmen nach § 23 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) in einigen Situationen Impfbescheinigungen von denjenigen Beschäftigten verlangen, die bei bestimmten Tätigkeiten eine erhöhte Gefährdung für Patienten/ Klienten/ Kunden durch die Ansteckung mit Erkrankungen mitbringen, die durch Impfungen vermieden werden können. Die Beratung und Überwachung nach IfSG erfolgt durch die Gesundheitsämter.