Kann ich die notwendige arbeitsmedizinische Vorsorge von dem Betriebsarzt durchführen lassen, der mich auch im Rahmen der Arbeitsschutzbetreuung unterstützt?

Ja, dies ist in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (§ 3 Abs. 2 ArbMedVV) sogar ausdrücklich vorgesehen. Der Betriebsarzt legt den nächsten Vorsorgetermin fest. Der Zeitbedarf für die arbeitsmedizinische Vorsorge zählt nicht als Einsatzzeit für die betriebsärztliche Betreuung. Sie wird extra berechnet. Die Gebühren der Vorsorge können frei ausgehandelt werden. Es empfiehlt sich, gemäß der allgemeinen "Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ) oder als Fallpauschale abzurechnen. Vorteil der Fallpauschale ist die Gewährleistung der ärztlichen Schweigepflicht, da keine Einzelleistungen aufgeführt werden. Die spezielle UV-GOÄ bezieht sich ausschließlich auf Heilbehandlungen, die von Berufsgenossenschaften getragen werden, und gilt nicht für die arbeitsmedizinische Vorsorge.