Kann ich die notwendigen Vorsorgeuntersuchungen von dem Betriebsarzt durchführen lassen, der mich auch im Rahmen der Arbeitsschutzbetreuung versorgt?
Dies ist in der Biostoffverordnung (BioStoffV) und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ausdrücklich empfohlen (jeweils in §15). Beachten Sie aber bitte: Wenn der Betriebsarzt, zum Beispiel bei der Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten, nur alle fünf Jahre den Betrieb persönlich besucht, so steht dies nicht unbedingt mit den zeitlich unterschiedlichen Fristen der Vorsorgeuntersuchungen im Einklang. Die Vorsorgeuntersuchung muss alle 36 Monate durchgeführt werden. Der Zeitbedarf für die arbeitsmedizinische Untersuchung wird nicht zur Einsatzzeit für die Arbeitsschutzbetreuung gezählt, daher werden die Kosten hierfür extra berechnet.