Können wir unsere Beschäftigen und Einsatzkräfte kollektiv durch den Arbeitsmediziner oder -medizinerin beraten lassen, um für jeden einzelnen die geforderte Bescheinigung für die Arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflichtvorsorge) ausgestellt zu bekommen?
Nein. Die kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten ist eine betriebliche Aufgabe, die wie andere kollektive Unterweisungen in den Bereich der arbeitsschützerischen Grundbetreuung gehört. Unternehmer sollen im Rahmen einer kollektiven Unterweisung auf die arbeitsmedizinische Vorsorge verweisen und die Teilnehmenden darauf vorbereiten (siehe auch die Arbeitsmedizinische Regel „Arbeitsmedizinische Prävention“ (AMR 3.2; Abschrift unter www.baua.de/afamed „Weitere Informationen“). Die individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge kann jedoch nicht durch die Gruppenberatung vollständig ersetzt werden. Die individuelle Vorsorge gehört zur betriebsspezifischen Betreuung und erfolgt in einem geschützten Rahmen. In dem Gespräch berät die Arbeitsmedizinerin oder der -mediziner über die Wechselwirkungen zwischen den Arbeitsbedingungen und der gesundheitlichen Situation der einzelnen Person. Das heißt, in die individuelle Aufklärung und Beratung der Beschäftigten werden tätigkeitsspezifische und individuelle gesundheitliche Voraussetzungen (zum Beispiel Vorerkrankungen, Medikation, psychische und somatische Faktoren) einbezogen. Im Unterschied zur allgemeinen arbeitsmedizinischen Aufklärung und Unterweisung in der Gruppe steht während der arbeitsmedizinischen Vorsorgeberatung die Möglichkeit offen, persönliche Risikofaktoren unter dem Siegel der Verschwiegenheit mit dem Arbeitsmediziner bzw. der -medizinerin zu besprechen, weil diese gegenüber dem Unternehmer und der Kollegenschaft der Schweigepflicht unterliegen. Dies gilt nicht für fehlende Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. Auch aus Gründen des Datenschutzes darf die individuelle arbeitsmedizinische Beratung nicht durch eine Kollektivberatung ersetzt werden, kann sie jedoch sinnvoll vorbereiten und ergänzen.