Müssen Beschäftigte und/oder Kunden und Kundinnen (auch Kinder) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?

Derzeit wird es allgemein empfohlen, im öffentlichen Raum Mund-Nasen-Bedeckungen (hier ist nicht der medizinische MNS gemeint) zu tragen. Sie sind verpflichtend, sowohl für die Beschäftigten als auch für die Kundschaft. Die Kunden und Kundinnen sollten eine eigene Mund-Nasen-Bedeckungmitbringen. Diese müssen sie während der Behandlung tragen bzw. Mund und Nase müssen durchgehend abgedeckt bleiben.

Nur bei gesichtsnahen Dienstleistungen, bei denen die Kundschaft keine MNB tragen kann, darf sie abgenommen werden. Die Beschäftigten haben während dieser Zeit verpflichtend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil (alternativ FFP3, KN95, N95) und zusätzlich eine Schutzbrille oder einen Gesichtsschutz zu tragen.

Der Betrieb muss für die Beschäftigten ausreichend viele Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung stellen. Diese müssen nach Durchfeuchtung, sowie spätestens nach jedem Kunden bzw. jeder Kundin, gewechselt werden. Textile Mund-Nasen-Bedeckungen sind zwischenzeitlich zu sammeln und am Ende des Tages bei mindestens 60 °C im Studio zu waschen und zu trocknen. Einwegmasken sind nach jedem Wechsel sofort zu entsorgen. Je nach Anzahl der Kunden oder Kundinnen muss eine entsprechende Anzahl Mund-Nasen-Bedeckungen für jede/jeden Beschäftigte/n bereitgehalten werden.

Der Einsatz von Mund- und Nasenschutz, selbst hergestellten Mund-Nasen-Bedeckungen, Gesichtsmasken, Papiermasken oder FFP2-Masken darf nicht dazu führen, dass gute Händehygiene, Husten- und Abstandsetikette (sofern möglich mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen) vernachlässigt werden. Nur wenn die grundlegenden Hygieneregeln berücksichtigt sind und die Mund-Nasen-Bedeckung wie empfohlen getragen wird, reduziert das die Verbreitung von Tröpfchen aus der Atemluft.

Eine Übersicht über mögliche Schutzmasken für Beschäftigte mit Personenkontakt finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Zum Thema:

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Aktualisiert: 27.10.2020