Muss jede energetisch höhenverstellbare Liege mit einer Sperrbox ausgestattet sein?
Nein, eine Sperrbox muss nicht zwangsläufig an einer Therapieliege verbaut sein. Grundlage für die Entscheidung, welche Schutzmaßnahme verwendet werden muss, sollte die Gefährdungsbeurteilung sein. Die Liegen gehören zu den Medizinprodukten. Bei Medizinprodukten ist zu beachten, dass sie gemäß § 11 Satz 1 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) nicht betrieben oder angewendet werden dürfen, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Patienten und Patientinnen, Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Somit müssen Liegen mit einer Sperrbox überprüft werden. Und wenn die Sperrbox einzige technische Sicherheitseinrichtung ist, müssen die Liegen nachgerüstet werden (siehe Länder-BfArM-Information).
Hinweis: Bei der Neuanschaffung sollte darauf geachtet werden, dass die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie bzw. Medizinprodukteverordnung bei der Liege eingehalten wurden. Das bedeutet, dass diese dem Prinzip der integrierten Sicherheit entsprechen muss und dass die Lösungen zur Verhinderung von Einklemmungen zentral im Design der Produkte verankert sind (siehe BfArM-Empfehlung und Länder-BfArM-Information).