Muss mit der Schwangerschaftsmeldung gleichzeitig auch eine Gefährdungsbeurteilung an die Mutterschutzbehörde mitgeschickt werden?
Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass gleichzeitig mit der Mitteilung der Schwangerschaft die Gefährdungsbeurteilung an die Aufsichtsbehörden geschickt werden müssen. Sie muss grundsätzlich nur auf Verlangen der Aufsichtsbehörde an diese gesandt werden.
Eine aktive Mitteilung an die Aufsichtsbehörde ist nur hinsichtlich der Schwangerschaft erforderlich. Anhand der dort genannten Informationen beurteilt die Behörde dann in der Regel, ob die Gefährdungsbeurteilung vom Betrieb abgefordert wird und ob der Arbeitsplatz betrachtet werden muss. Eine Mitteilung über die Schwangerschaft oder Gefährdungsbeurteilung muss keinesfalls an die BGW geschickt werden. Der Unfallversicherungsschutz ist davon nicht betroffen.