Sie betreiben ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege und möchten auch im Ausland unentgeltliche, insbesondere ehrenamtliche Helfer einsetzen?

Grundsätzlich erstreckt sich die hoheitliche Gewalt eines Staates gemäß Völkerrecht nur auf das eigene Staatgebiet, sodass die deutsche gesetzliche Unfallversicherung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt ist. Frühzeitig hat der Gesetzgeber aber erkannt, dass es einer sozialen Sicherung auch über die Landesgrenzen hinweg bedarf. Daher bestehen heute verschiedene Systeme und Vereinbarungen, die bei Entsendungen ins Ausland die Weitergeltung des Unfallversicherungsschutzes ermöglichen.

Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes kommt es darauf an, wohin die Personen entsandt oder in welchem Staat sie tätig werden. Unterschieden werden

  • die Koordinierung der sozialen Sicherung innerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz,
  • bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und einem weiteren Staat (zum Beispiel Türkei, Serbien oder Israel; zur vollständigen Übersicht über die Abkommensstaaten),
  • die sogenannte Ausstrahlung nach § 4 SGB IV und
  • die personenbezogene Auslandsversicherung gemäß § 140 Abs. 2 SGB VII.

Die Weitergeltung des Versicherungsschutzes im Ausland kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn die Helfenden schon vor dem Auslandseinsatz oder danach für die Organisation im Inland tätig werden. Gern prüfen wir, ob und unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsschutz im Ausland fortbesteht. Bitte nutzen Sie für entsprechende Anfragen unseren Fragebogen "Ausstrahlung", diesen können Sie uns auch gerne ausgefüllt an ub@bgw-online.de senden.

Falls Personen für Sie im Ausland tätig werden sollen, die bislang keine Tätigkeit im Inland für Sie ausgeübt haben (zum Beispiel bei einmaligen Auslandseinsätzen in Katastrophengebieten), kommt der Abschluss einer personenbezogenen Auslandsversicherung über die gemeinsame Einrichtung mehrerer Unfallversicherungsträger nach § 140 Abs. 2 SGB VII in Betracht. Die Auslandsversicherung schließt Lücken im Versicherungsschutz und versichert die freiwilligen Helfer und Helferinnen, die eigens für Auslandseinsätze von Mitgliedsunternehmen der BGW aus Deutschland entsandt werden. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag des Mitgliedsunternehmens vor Ausreise der helfenden Person notwendig. Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Geburtsdatum der entsandten Person
  • Zielstaat
  • Beginn und voraussichtliches Ende des Auslandsaufenthaltes

Bitte beachten Sie, dass der Versicherungsschutz frühestens an dem Tag nach Eingang des Antrags bei uns beginnt. Eine entsprechende Bestätigung erhalten Sie über den Postweg schriftlich. Um den Versicherungsschutz auch für kurzfristige Einsätze sicherzustellen, können Sie eine Anmeldung zur Auslandsversicherung auch per E-Mail an HV-UB-Ausland@bgw-online.de vornehmen.

Für den umfassenden Versicherungsschutz der Unfallversicherung wird derzeit für jede Person pro Monat ein Beitrag von 10,00 Euro zur Auslandsversicherung berechnet. Da der Beitrag im Umlageverfahren berechnet wird und sich dabei an den tatsächlichen Ausgaben orientiert, kann der Beitrag für das Jahr 2023 allerdings etwas höher oder niedriger ausfallen. Der Beitrag wird nach Ablauf des Kalenderjahres im April des Folgejahres erhoben.

Achtung: Ein Versicherungsschutz von Personen, die im Ausland leben und dort in Ihrem Auftrag tätig werden, kann nicht gewährt werden. Für solche Ortskräfte fehlt es an der notwendigen Anbindung an das deutsche Sozialversicherungssystem.