Sie möchten Flüchtlingen die Möglichkeit geben, in Ihrem Unternehmen ein Praktikum zu absolvieren?
Die Staatsangehörigkeit oder der Aufenthaltsstatus haben keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Ausschlaggebend ist, dass die Personen eine gesetzlich versicherte Tätigkeit im Inland ausüben. Praktika von Flüchtlingen bei Mitgliedsunternehmen der BGW stehen daher grundsätzlich unter Versicherungsschutz. Sofern das Praktikum allerdings von einer dritten Stelle veranlasst wurde (z. B. Agentur für Arbeit), richtet sich die Zuständigkeit nach dem Unfallversicherungsträger der veranlassenden Stelle.
Achtung: Hospitationen, also der Besuch eines Unternehmens, zum Beispiel um die Arbeit kennenzulernen oder das eigene Interesse daran zu ergründen, stehen nicht unter Unfallversicherungsschutz, weil es dabei an einer dem Unternehmen dienenden Tätigkeit fehlt.