Wann muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin für Schwangere ein (befristetes) Beschäftigungsverbot in Kindertagesstätten aussprechen?

Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss bei einer Beschäftigung mit Kindern unter sechs Jahren ein befristetes Beschäftigungsverbot für Schwangere aussprechen, wenn es sich um eine vorübergehende Gefährdung handelt (beispielsweise saisonale Influenzaepidemie).

Ein vorläufiges Beschäftigungsverbot durch den Frauenarzt/die Frauenärztin kommt in Frage, wenn die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin erst fertiggestellt oder der aktuelle Immunstatus geklärt werden muss (in Kitas zum Beispiel für Varizellen, Zytomegalie und Ringelröteln).