Wann muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Schutzhandschuhe bereitstellen?

Zeigt sich durch die Gefährdungsbeurteilung, dass eine hautgefährdende Tätigkeit vorliegt, und sind entsprechend dem TOP-Prinzip alle technischen und organisatorischen Gegenmaßnahmen ausgeschöpft, muss der Arbeitgebende eine sogenannte persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Dazu gehört auch die Ausstattung mit geeigneten Handschuhen (Arbeitsschutzgesetz). Bestehen am Arbeitsplatz verschiedene Hautgefährdungen, muss der Arbeitgebende den Gefährdungen entsprechend unterschiedliche Handschuhe bereitstellen.
Zum Beispiel sollten im Gesundheitsdienst in der Regel zwei Kategorien von Handschuhen vorhanden sein:

  1. Handschuhe für Pflegetätigkeiten als Schutz vor Infektionsgefahren. Geeignet sind flüssigkeitsdichte, ungepuderte und allergenarme medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch (TRBA 250).
  2. Handschuhe für Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten. Geeignet sind flüssigkeitsdichte, ungepuderte, allergenarme und zusätzlich reinigungs- bzw. desinfektionsmittelbeständige Schutzhandschuhe mit verlängertem Schaft zum Umstülpen sowie gegebenenfalls ergänzend Baumwoll-Unterzieh-Handschuhe (TRBA 250).

Der Arbeitgebende ist außerdem verpflichtet, persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen, die den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entspricht (PSA-BV §2 (1) 4).