Wann werden die Kosten für die Aus- und Fortbildung nicht von der BGW übernommen?

In der Grundlagen-Vorschrift DGUV Vorschrift 1 ist für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz geregelt, dass Personen mit medizinischen Qualifikationen als Ersthelferinnen oder Ersthelfer eingesetzt werden können, ohne dass sie eine Erste-Hilfe-Grundausbildung absolviert haben. Voraussetzung ist, dass sie über eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die BGW übernimmt in diesem Fall keine Kosten für Erste-Hilfe-Ausbildung.

Die DGUV Regel 100-001 präzisiert wie folgt, bei welchem Personenkreis Erste Hilfe zum Hauptberuf gehört:

  • Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Qualifikation sind insbesondere

    • Rettungshelferinnen/-helfer, Rettungssanitäterinnen/-sanitäter,
    • Rettungsassistentinnen/-assistenten
  • Berufe des Gesundheitswesens sind insbesondere

    • Ärztinnen und Ärzte
    • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
    • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -Kinderkrankenpfleger
    • Hebammen und Entbindungshelfer
    • Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen bzw. -helfer
    • Altenpflegerinnen bzw. -pfleger
    • Medizinische Fachangestellte
    • Masseurinnen und Masseure
    • medizinische Bademeisterinnen und Bademeister
    • Physiotherapeutinnen und -therapeuten
    • Heilpraktiker/innen
    • Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger
    • Fachangestellte für Bäderbetriebe

Sofern solche Personen mit medizinischer Qualifikation regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen oder sich anders fortbilden, müssen sie auch keine weiteren Erste-Hilfe-Schulungen/Fortbildungen besuchen. Ein Nachweis darüber hat vorzuliegen.

Fehlt die praktische Erfahrung, trägt die BGW die Kosten für die notwendige Auffrischung der Kenntnisse durch eine Erste-Hilfe-Fortbildung.

Aktiv im Beruf tätige

  • Rettungshelferinnen/-helfer, Rettungssanitäterinnen/-sanitäter,
  • Rettungsassistentinnen/-assistenten
  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -Kinderkrankenpfleger
  • Hebammen und Entbindungshelfer
  • Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen bzw. -helfer
  • Altenpflegerinnen bzw. -pfleger

können als fortgebildete betriebliche Ersthelfer benannt werden. Die BGW übernimmt nicht die Kosten für die Fortbildung zum betrieblichen Ersthelfer oder zu betrieblichen Ersthelferin.

Hinweis: Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind als Ersthelferinnen und Ersthelfer anzusehen. Sie benötigen daher weder eine Ausbildung noch eine Fortbildung in Erster Hilfe.