Wann werden die Kosten für die Aus- und Fortbildung nicht von der BGW übernommen?
In der Grundlagen-Vorschrift DGUV Vorschrift 1 ist für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz geregelt, dass Personen mit medizinischen Qualifikationen als Ersthelferinnen oder Ersthelfer eingesetzt werden können, ohne dass sie eine Erste-Hilfe-Grundausbildung absolviert haben. Voraussetzung ist, dass sie über eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die BGW übernimmt in diesem Fall keine Kosten für Erste-Hilfe-Ausbildung.
Die DGUV Regel 100-001 präzisiert wie folgt, bei welchem Personenkreis Erste Hilfe zum Hauptberuf gehört:
Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Qualifikation sind insbesondere
- Rettungshelferinnen/-helfer, Rettungssanitäterinnen/-sanitäter,
- Rettungsassistentinnen/-assistenten
Berufe des Gesundheitswesens sind insbesondere
- Ärztinnen und Ärzte
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -Kinderkrankenpfleger
- Hebammen und Entbindungshelfer
- Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen bzw. -helfer
- Altenpflegerinnen bzw. -pfleger
- Medizinische Fachangestellte
- Masseurinnen und Masseure
- medizinische Bademeisterinnen und Bademeister
- Physiotherapeutinnen und -therapeuten
- Heilpraktiker/innen
- Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger
- Fachangestellte für Bäderbetriebe
Sofern solche Personen mit medizinischer Qualifikation regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen oder sich anders fortbilden, müssen sie auch keine weiteren Erste-Hilfe-Schulungen/Fortbildungen besuchen. Ein Nachweis darüber hat vorzuliegen.
Fehlt die praktische Erfahrung, trägt die BGW die Kosten für die notwendige Auffrischung der Kenntnisse durch eine Erste-Hilfe-Fortbildung.
Aktiv im Beruf tätige
- Rettungshelferinnen/-helfer, Rettungssanitäterinnen/-sanitäter,
- Rettungsassistentinnen/-assistenten
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -Kinderkrankenpfleger
- Hebammen und Entbindungshelfer
- Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen bzw. -helfer
- Altenpflegerinnen bzw. -pfleger
können als fortgebildete betriebliche Ersthelfer benannt werden. Die BGW übernimmt nicht die Kosten für die Fortbildung zum betrieblichen Ersthelfer oder zu betrieblichen Ersthelferin.
Hinweis: Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind als Ersthelferinnen und Ersthelfer anzusehen. Sie benötigen daher weder eine Ausbildung noch eine Fortbildung in Erster Hilfe.