Was bedeutet die neue Definition der Feuchtarbeit aus der Technischen Regel für Gefahrstoffe „Gefährdung durch Hautkontakt“ (TRGS 401) für die Branchen der BGW?
Definition Feuchtarbeit TRGS 401, Seite 9
3.3.6 Gefährdende Arbeitsbedingungen durch Feuchtarbeit
(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zu ermitteln, ob eine Gefährdung durch Feuchtarbeit vorliegt. Dabei haben sie zu ermitteln (siehe Abbildung 1), ob die Beschäftigten tätigkeitsbedingt:
- Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Arbeitstag haben oder
- Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben und im häufigen Wechsel flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen (> 10 Mal pro Arbeitstag) oder
- ihre Hände mindestens 15 Mal pro Arbeitstag waschen oder
- flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen und im häufigen Wechsel Ihre Hände waschen (> 5 Mal pro Arbeitstag).
(2) Auch die Kombination aus Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen mit Händewaschen und Hautkontakt mit Wasser oder wässerigen Flüssigkeiten kann zu einer Gefährdung durch Feuchtarbeit führen. Beispiele für solche Tätigkeiten sind in Anhang 1 aufgeführt.
(3) Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist keine Feuchtarbeit.
(4) Werden Tätigkeiten mit flüssigkeitsdichten Handschuhen ausgeführt, die aus Produktschutzgründen oder zum Schutz vor biologischen Gefährdungen getragen werden müssen, gelten die gleichen Regeln wie unter Absatz 1 beschrieben.
(5) Bei der Anwendung von reibekörper- oder lösemittelhaltigen Hautreinigungsmitteln kann es bereits bei einer geringeren Waschfrequenz tätigkeitsbedingt zu Schädigungen der Hautbarriere und damit zu Feuchtarbeit kommen.
(6) Bei einer zwingenden Kombination von Händewaschen und Händedesinfektion im Wechsel mit dem Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen kann es bereits bei einer geringeren Waschfrequenz zu Feuchtarbeit kommen.
Erläuterung der BGW
Im Abschnitt 2 "Begriffsbestimmungen" unter Punkt (9) der TRGS 401 heißt es:
„Wässrige Flüssigkeiten im Sinne dieser TRGS sind z. B. wassergemischte Kühlschmierstoffe, wässrige Desinfektionsmittel oder wässrige Reinigungsmittel. Zu den wässrigen Desinfektionsmitteln gehören auch alkoholische Händedesinfektionsmittel, auch als Gel.“
Viele Tätigkeiten im Gesundheitsdienst erfüllen die oben unter Aufzählungspunkt 2. genannten gefährdenden Arbeitsbedingungen durch Feuchtarbeit, weil in der Regel die Kombination aus Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen und Hautkontakt mit wässerigen Flüssigkeiten in Form von Händedesinfektionsmittel (> 10 Mal pro Arbeitstag) aus hygienischen Gründen erfolgen muss (Quelle: Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut).
Auch in vielen anderen Branchen der BGW finden sich Tätigkeiten mit gefährdenden Arbeitsbedingungen durch Feuchtarbeit, z. B.:
- Hauswirtschaft/Küche/Reinigung:
Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (Kontakt mit hautreizenden Lebensmitteln, Spül- und Reinigungstätigkeiten) im Wechsel zu Hautkontakt mit Wasser, Händewaschen und Händedesinfektion - Kinderbetreuung, Heilerziehungspflege:
Handschuhtragen beim Wickeln, Unterstützung bei der Körperpflege, Händedesinfektion, Handwaschtraining mit den Kindern, Waschen verschmutzter Hände - Friseurhandwerk, Kosmetik und Podologie:
Hautkontakt mit Wasser im häufigen Wechsel mit Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen, Händewaschen bzw. Händedesinfektion
Generell gilt, dass Arbeitgebende im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln müssen, ob Feuchtarbeit vorliegt und wenn ja, in welchem Umfang.