Was geschieht, wenn ein Beschäftigter nicht zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge kommen will?

Zur Arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge muss der Beschäftigte erscheinen, weil sie eine Voraussetzung für eine Tätigkeitsaufnahme im gefährdeten Bereich ist. Ansonsten kann der Beschäftigte dort nicht eingesetzt werden, mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
Im Gegensatz dazu ist die Teilnahme an einer arbeitsmedizinischen Angebotsvorsorge immer freiwillig. Eine Ablehnung des Angebots durch den Arbeitnehmer oder der Arbeitgeberin hat keine Auswirkung auf die Weiterbeschäftigung auf dem jeweiligen Arbeitsplatz. Das Ausschlagen einer Angebotsvorsorge durch den Beschäftigten entbindet den Arbeitgebenden jedoch nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.
Umgebungsuntersuchungen (zum Beispiel nach einem aktuellen Kontakt mit einem TB-Ausscheider) haben eine andere übergeordnete gesetzliche Grundlage (§1 Infektionsschutzgesetz). Ihr Ziel ist die Verhinderung der Verbreitung von „Seuchen“. Die Teilnahme an einer Umgebungsuntersuchung ist verpflichtend und wird vom Gesundheitsamt eingefordert. Umgebungsuntersuchungen am Gesundheitsamt können nach Absprache mit dem Gesundheitsamt durch eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge mit entsprechendem Beratungs- und Untersuchungsangebot im Betrieb ersetzt werden. Wenn im Rahmen der Vorsorge eine behandlungsbedürftige Tuberkuloseerkrankung entdeckt wird, unterliegt der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin der Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz und SGB VII. Sie müssen das Gesundheitsamt über den Erkrankungsfall und die persönlichen Daten des Beschäftigten informieren und eine Berufskrankheitenanzeige an den Unfallversicherungsträger abgeben.