Welche Aufgaben haben Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach der Vorschrift 2 bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung?
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist Sache des Arbeitgebers und der Führungskräfte. Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber bzw. die Leitung des Betriebs bei der Einführung eines Konzeptes zur Gefährdungsbeurteilung, bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und bei der Auswertung zu unterstützen.