Welche Mitteilungspflichten bestehen in Gemeinschaftseinrichtungen bei Krätzebefall nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)?

Wenn Krätzerkrankungen in einer Gemeinschaftseinrichtung auftreten, muss die Einrichtung Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen. Beim weiteren Vorgehen ist die Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsamt, Leitung der betroffenen Einrichtung und dem behandelnden Arzt bzw. der Ärztin notwendig.

Gemeinschaftseinrichtungen, ambulante und stationäre medizinische Versorgungs- und Pflegeeinrichtungen, Massenunterkünfte sowie Justizvollzugsanstalten legen in Hygieneplänen innerbetriebliche Vorgehensweisen zur Infektionshygiene und somit auch zum Schutz gegen Krätze fest. Die infektionshygienische Überwachung dieser Einrichtungen ist Aufgabe des zuständigen Gesundheitsamtes (§36 IfSG, Abs.1). Weitere Informationen für Gemeinschaftseinrichtungen oder Unterkünfte finden sich in den Rahmenhygieneplänen und Merkblättern der einzelnen Bundesländer und in den Merkblättern des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie beim zuständigen Gesundheitsamt.

Stand 5/2024