Welche Qualifikationsanforderungen sind bei der Befähigung für Tätigkeiten zu berücksichtigen?
Für die Ausübung definierter Tätigkeiten wird in einigen speziellen Rechtsvorschriften und konkretisierend in Technischen Regeln die "Fachkunde" gefordert; dazu werden Anforderungen an diese definiert. So dürfen beispielsweise gemäß TRBA 200 "Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung" in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Tätigkeiten ab der Schutzstufe 3 nur durch fachkundige Beschäftigte ausgeübt werden, die darüber hinaus anhand von Arbeitsanweisungen eingewiesen und geschult wurden.
Ob ein Beschäftigter für eine bestimmte Tätigkeit befähigt oder qualifiziert ist, muss der Unternehmer überprüfen: vor der Übertragung von Tätigkeiten, im Einstellungsgespräch und auch nach der Übertragung von Aufgaben, sofern Zweifel an der Befähigung bestehen.
Ein Beispiel: Eine Pflegekraft muss – laut Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege – körperlich und geistig befähigt sein, ihre Arbeit auszuführen, und die entsprechenden Qualifizierungsanforderungen erfüllen. Die erworbenen Qualifikationen sind in den Aus- und Weiterbildungsordnungen oder in den Curricula der Studiengänge verankert. Ein Unternehmer kann demnach für bestimmte Tätigkeiten ausschließlich Mitarbeiter einsetzen, die die erforderliche Qualifikation und Kompetenz im Rahmen einer abgeschlossenen Ausbildung z.B. zum Gesundheits- und Krankenpfleger erworben haben.