Wer ist für die Masernimpfung Kostenträger?
Seit dem neuen Masernschutzgesetz besteht für Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen eine Nachweispflicht der Immunität gegen Masern. Gesetzlich Versicherte haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Kostenübernahme für Schutzimpfungen. Dies betrifft bei Masern alle Personen, die nach 1970 geboren sind.
Davon unberührt ist weiterhin vom Arbeitgeber die arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfungen anzubieten bzw. zu veranlassen, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Impfungen sind als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge den Beschäftigten anzubieten, wenn der oder die Beschäftigte nicht bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt (vgl. § 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV). Die Anlässe für die Vorsorge sind im Anhang der ArbMedVV definiert.
Die Kostenträger für die Masernschutzimpfungen (Krankenkasse oder Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen) können jeweils nicht auf den anderen verweisen.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html