Wer übernimmt die Kosten für beruflich erforderliche Impfungen?

Die Rechtslage sieht vor, dass die Unternehmen den Beschäftigten Impfungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge anzubieten haben, wenn Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen eine erhöhte berufliche Gefährdung durch impfpräventable Infektionskrankheiten vorherrscht. Kosten für arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfungen dürfen nicht den Versicherten auferlegt werden.

Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (TSVG) wurden die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen erweitert: Sie übernehmen jetzt auch die Kosten für Impfungen, bei denen ein Leistungsanspruch gegenüber anderen Kostenträgern besteht. So stand bei Impfungen aufgrund einer beruflichen Indikation bislang nur das Unternehmen in der Pflicht, nunmehr auch die gesetzliche Krankenversicherung. Beide Kostenträger können jedoch nicht aufeinander verweisen. Es muss jeweils derjenige die Kosten übernehmen, der zuerst angefragt wird.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) an die geänderte Gesetzeslage angepasst. In Anlage 1 der aktuellen Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA auf Basis der STIKO-Empfehlungen ist zum Beispiel auch Hepatitis B als Impfung mit beruflicher Indikation gelistet.

Unverändert bleibt die Kostenübernahme nach einem Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft (zum Beispiel für die Hepatitis B-Impfung nach einer Stich- oder Schnittverletzung mit Fremdblutkontakt, wenn kein ausreichender Immunschutz vorhanden ist und das Risiko einer Hepatitis-B-Infektion besteht).

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