Wie ist bei Überschreitung der Fortbildungsfrist für Ersthelfer bzw. Ersthelferinnen zu verfahren?
Nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Ersthelferinnen und Ersthelfer "in der Regel" in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Sollte die Fortbildungsfrist auf Grund der aktuellen Situation überschritten werden, lässt die Forderung einen gewissen Handlungsspielraum offen.
Bei deutlicher Überschreitung oder in Zweifelsfällen sollte erneut eine Teilnahme an einer Ersten-Hilfe-Ausbildung erfolgen. Gegebenenfalls ist die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt in die Entscheidung mit einzubinden. Der zeitliche Umfang der Ausbildung ist identisch mit der Fortbildung und beträgt ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten (Nettoausbildungszeit: 6h 45 min).
Aktualisiert: 09.06.2021