Zu Beginn eines Praktikums fordern Unternehmen die Praktikanten und Praktikantinnen häufig auf, ihren Impfschutz vervollständigen zu lassen. Praktikumsbewerber und Unternehmen fragen nach Notwendigkeit und Kostenträger für Impfungen und Untersuchungen. Was ist notwendig und wer trägt die Kosten?

Wenn innerhalb des Praktikums keine infektionsgefährdenden Tätigkeiten ausgeführt werden, entfällt die Notwendigkeit der arbeitsmedizinischen Vorsorge mit Impfangebot nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Es sollte aber bei der Untersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) auf die von der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (STIKO) empfohlenen Impfungen und zu einrichtungsbezogenen Auflagen nach dem Infektionsschutzgesetz beraten werden.

Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG sollten dennoch folgende Punkte berücksichtigt werden, die vor allem für Praktikanten und Praktikantinnen über 18 Jahren und für jene unter 18 Jahren im Berufspraktikum gelten:

  1. Praktikanten und Praktikantinnen in Berufsausbildung dürfen nur Tätigkeiten ausüben, für die sie bereits die Fachkundevoraussetzungen nach § 11 Absatz 6 der Biostoffverordnung (BioStoffV) erlangt haben.
  2. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat das Unternehmen vor Arbeitsbeginn festzulegen, ob eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst oder angeboten werden muss. Hinsichtlich der Pflichtvorsorge ist zum Beispiel in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen maßgeblich, ob Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen ausgeübt werden beziehungsweise Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung (Anhang Teil 2 der ArbMedVV).

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind den Praktikanten und Praktikantinnen dann auch die entsprechenden Impfungen anzubieten, die auf Grund der Gefährdungsbeurteilung notwendig sind. Das Unternehmen hat diese Impfkosten zu tragen.
In der folgenden Tabelle werden beispielhaft Arbeitsbereiche, Tätigkeiten und relevante Impfanlässe aufgeführt (ArbMedVV Teil 2):

Arbeitsbereich

Tätigkeit

Impfung gegen

Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen

Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten und krankheitsverdächtigen Personen

  • Keuchhusten
  • Hepatitis A
  • Masern
  • Mumps
  • Röteln

Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen

Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung

  • Hepatitis B

Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern

Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Kindern

  • Windpocken

Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen

Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung

  • Hepatitis A
  • Hepatitis B

In Einrichtungen zur Betreuung von Kindern jünger als sechs Jahre

Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu Kindern

  • Keuchhusten
  • Masern
  • Mumps
  • Röteln
  • Windpocken

Weiterführende Infos zum Arbeitsschutz bei Praktikas finden Sie auch hier.