Beitragsbescheide für 2024 Zentraler Berechnungsfaktor für BGW-Beiträge bleibt stabil

Bis 15. Mai läuft die Frist zur Begleichung der BGW-Beiträge für das Jahr 2024. Der zentrale Berechnungsfaktor – der jährlich neu festgesetzte Beitragsfuß – konnte für alle Unternehmen stabil gehalten werden.

Beitragsfuß und Umlagen für das Jahr 2024 im Überblick:

  • Für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Betriebe (BGW-Basis-Beitragsfuß): 1,94 
    Vorjahr: 1,94 - der BGW-Basis-Beitragsfuß ist unverändert.
  • Für alle nicht gemeinnützigen Unternehmen (BGW-Basis-Beitragsfuß + Fremdumlagen): 2,07
    Vorjahr: 2,07 - dieser Wert ist ebenfalls unverändert, da neben dem Basis-Beitragsfuß auch der Anteil für die Fremdumlagen, die dem Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften dienen, auf dem Vorjahreswert (0,13) geblieben ist.
  • Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege: 8 Cent pro 1.000 Euro Entgelt
    Vorjahr: 8 Cent - die Ausgleichsumlage ist gleich geblieben.
  • Fremdumlagen (Lastenverteilung nach Entgelten): 1,85 Euro pro 1.000 € Entgelt
    Vorjahr: 1,84 Euro - diese Fremdumlagen sind leicht gestiegen.
    Fremdumlagen werden nicht von der BGW selbst bestimmt. Sie dienen der Lastenverteilung, also dem solidarischen Ausgleich zwischen allen Berufsgenossenschaften. Ein Teil der Fremdumlagen fließt in den Beitragsfuß für nicht gemeinnützige Unternehmen ein (siehe oben) - wird also auf dem Beitragsbescheid nicht extra ausgewiesen. Ein weiterer Teil der Fremdumlagen ("Lastenverteilung nach Entgelten") fällt für nicht gemeinnützige Unternehmen oberhalb einer Entgeltsumme von 255.000 Euro (Wert für 2024) an, das heißt, es gilt ein Freibetrag. Dieser Teil der Fremdumlagen wird auf dem Beitragsbescheid extra ausgewiesen.

Bitte beachten Sie: 

  • Zahlungsverpflichtung: Wenn Sie Anfragen zum Beitragsbescheid an die BGW richten oder Widerspruch einlegen, hat dies keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Beitragszahlung. Sie bleiben zur vorläufigen Beitragszahlung verpflichtet.
  • Fälligkeit und Säumnis: Die Forderung wird am 15. des Monats fällig, der der Bekanntgabe des Bescheides folgt, es sei denn, es ist ein anderer Fälligkeitstermin bestimmt (§ 23 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – SGB IV). Bereits fällige Forderungen sind von der Frist ausgenommen. Den genauen Zahlungsbetrag entnehmen Sie bitte dem Beitragsbescheid (Seite 1). Ist die Forderung nicht bis zum Ablauf von drei Tagen nach dem Fälligkeitstag entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen (§ 24 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 169 SGB VII).
  • Überweisung: Bitte geben Sie bei Überweisungen für Ihr Unternehmen die Unternehmensnummer (UNR.S) und für persönliche (Pflicht-) Versicherungen die Kundennummer als Verwendungszweck an. Sie finden die Angaben auf Seite 1 des Beitragsbescheides (oben rechts).
  • Neuer Gefahrtarif wird erst später spürbar: Im Januar 2025 trat der neue 6. Gefahrtarif der BGW in Kraft. Die neuen Gefahrklassen wirken sich jedoch erstmals im Frühjahr 2026 aus. Erst dann steht die Beitragsrechnung für das Umlagejahr 2025 an – die aktuellen Beitragsbescheide für das Umlagejahr 2024 erfolgen somit noch nach dem alten 5. Gefahrtarif. Einzige Ausnahme: Die Vorschüsse 2025 auf die freiwilligen Versicherungen werden bereits nach dem neuen Gefahrtarif erhoben.

 

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