Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Versicherung“
Bei der BGW sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Unternehmer und Unternehmerinnen und ehrenamtlich Tätige des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege versichert. Außerdem sind auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Bereich Wellness, Kosmetik und Friseurhandwerk sowie der Haarbearbeitung versichert.
Hierzu gehören unter anderem:
- Mitarbeitende der von kirchlichen humanitären oder sozialen Trägern und Trägerinnen geführten Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege
- Mitarbeitende freier gemeinnütziger und privater Krankenhäuser, sowie Vorsorge- oder Rehabiitationseinrichtungen
- Mitarbeitende ärztlicher, zahnärztlicher und therapeutischer Praxen
- Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen
- Apotheker und Apothekerinnen
- Hebammen und Entbindungshelfer
- Mitarbeitende des Veterinärwesens
- Mitarbeitende ambulanter Pflegedienste
- Podologen und Podologinnen
- Fußpfleger und Fußpflegerinnen
- Kosmetiker und Kosmetikerinnen
- Kindertagespflegepersonen
- Mitarbeitende der Friseursalons
- Schädlingsbekämpfer und Schädlingsbekämpferinnen
Unternehmer und Unternehmerinnen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege unterstehen für ihre eigene Person einer gesetzlichen Pflichtversicherung. Für Unternehmer und Unternehmerinnen im Friseurhandwerk und der Haarbearbeitung besteht eine persönliche satzungsmäßige Pflichtversicherung. Das Vorliegen einer privaten Unfallversicherung hat auf diesen Versicherungsschutz keinen Einfluss.
Darüber hinaus können sich Unternehmer und Unternehmerinnen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, freiwillig versichern lassen.
Auch die im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege ehrenamtlich und unentgeltlich Tätigen stehen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Darüber hinaus sind auch Kinder in der Tagespflege und in Tagespflegeeinrichtungen, Schülerinnen und Schüler sowie Rehabilitandinnen und Rehabilitanden grundsätzlich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert.
Überprüfen Sie die Veranlagung Ihres Unternehmens mithilfe der dem Veranlagungsbescheid beigefügten Übersicht über den 6. Gefahrtarif.
Falls sich der wirtschaftliche Schwerpunkt Ihres Unternehmens ändern wird oder bereits geändert hat, überprüfen Sie bitte, ob die Veranlagung zum Gefahrtarif noch richtig ist. Teilen Sie der BGW bitte umgehend alle wesentlichen Änderungen in Ihrem Unternehmen mit.
Kontakt: Beiträge und Versicherungen
+49 40 20207-1190 Zum Kontaktformular
Montag bis Freitag:
9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 14.30 Uhr
Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit unterliegen erfahrungsgemäß Schwankungen und lassen sich in der Regel erst nach Ablauf des Geschäftsjahres feststellen. Das Geschäftsjahr muss nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Letztlich wäre der Steuerbescheid abzuwarten. Sowohl die Leistungen im Schadensfall als auch die Beiträge könnten damit nicht zeitgerecht berechnet werden. Die BGW hat sich für die Versicherung nach festen Summen (Versicherungssumme) entschieden.
- Mindestversicherungssumme: 26.000 Euro (bis 31. Dezember 2023: 25.000 Euro)
- Höchstversicherungssumme: 96.000 Euro
Die Mindest-/Pflichtversicherungssumme wird, wie andere Rechengrößen der Sozialversicherung in Deutschland auch, automatisch an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst. Bei einer Erhöhung der Versicherungssumme steigt auch die Geldleistung im Versicherungsfall.
Unternehmerinnen und Unternehmer beziehungsweise Selbstständige können sich auf Antrag bis zum Höchstbetrag versichern.
Versicherungsberechtigt sind auch Ehegatten und Ehegattinen oder eingetragene Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ohne Beschäftigungsverhältnis, die im Unternehmen mitarbeiten.
Ihr Einkommen spielt bei der Berechnung der Beiträge keine Rolle. Maßgeblich ist die Versicherungssumme. Mit dem Beitragsrechner errechnen Sie Ihren Jahresbeitrag ohne Schwierigkeiten.
Ja! Alle Unternehmerinnen und Unternehmer erhalten separate Bescheide über den Beitrag für die/den
- Pflichtversicherung der Beschäftigten einschließlich Vorschussanforderung (bei Vorschusspflicht)
- Versicherung des Unternehmers/der Unternehmerin (Pflicht-, Höher oder freiwillige Versicherung)
- Vorschuss für die freiwillige Versicherung oder die Höherversicherung.
Die BGW ist damit dem vielfach geäußerten Wunsch einer Trennung der Beschäftigtenversicherung und der persönlichen Versicherung nachgekommen. Die Trennung der unterschiedlichen Versicherungen bringt mehr Transparenz in die Beitragsbescheide.
Der Jahresbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung errechnet sich nach dem meldepflichtigen Jahresbruttoentgelten der Beschäftigten. Liegt der auf Grundlage des Entgelts berechnete Beitrag unter dem Mindestbeitrag, so ist der Mindestbeitrag zu zahlen. Aktuell beträgt der Mindestbeitrag 40 Euro.
Für den Beitrag zur persönlichen Versicherung (Pflicht-, Höher- oder freiwillige Versicherung) gilt diese Regelung nicht.
Ja. Wer ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr (FSJ, FÖJ) ableistet oder am Bundesfreiwilligendienst teilnimmt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, zum Beispiel bei der BGW.
Alle gezahlten Geld- und Sachbezüge, die an Teilnehmende im Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr (FSJ, FÖJ) oder Bundesfreiwilligendienst fließen, sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Das heißt: Diese Bezüge sind bei der Meldung der Entgelte im Rahmen des digitalen Lohnnachweises zu berücksichtigen. Auch Taschengelder sind zu erfassen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten. Er umfasst alle Tätigkeiten, die Unternehmerinnen und Unternehmer im ursächlichen Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit ausüben. Wird eine selbstständige Person bei ihrer Tätigkeit durch einen Unfall verletzt, erhält sie Entschädigungsleistungen von der BGW. Das Leistungsspektrum umfasst im Wesentlichen Heilbehandlung (z. B. Kosten für ärztliche Behandlung, Physiotherapie), Teilhabeleistungen (z. B. Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soziale Rehabilitation) und Geldleistungen (z. B. Verletztengeld, Rente). Berechnungsgrundlage für die Geldleistungen im Versicherungsfall und für die Beiträge ist die Versicherungssumme. Diese ist einkommensunabhängig.
- Mindestversicherungssumme: 26.000 Euro (bis 31. Dezember 2023: 25.000 Euro)
- Höchstversicherungssumme: 96.000 Euro
Die Zahlung des Verletztengeldes startet, wenn die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers endet – normalerweise nach sechs Wochen. Das Verletztengeld wird bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gezahlt, solange wegen des Unfalls oder der Erkrankung Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Arbeitsunfähigkeit ist ärztlich zu bescheinigen.
Wenn nicht damit zu rechnen ist, dass Arbeitsfähigkeit wieder eintreten wird und wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wie zum Beispiel eine Umschulung, nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld mit Ablauf von 78 Wochen seit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
22.09.2022
Die BGW informiert Sie schriftlich rechtzeitig darüber, dass das Verletztengeld demnächst ausläuft. In der Regel erfolgt auch ein persönliches Beratungsgespräch durch das Reha-Management der BGW. Hierin wird auch das weitere Vorgehen erläutert.
15.09.2022
Die sogenannte Aussteuerung betrifft nur die Geldleistung. Heilbehandlung und weitere Leistungen sind davon nicht betroffen. Wie es nun weitergeht, besprechen Sie vor Ablauf des Verletztengelds mit Ihrem zuständigen Reha-Manager oder Ihrer Reha-Managerin. Sie haben dann auch außerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung noch weitere Anspruchsmöglichkeiten.
Dabei geht es auch um eine mögliche Beantragung von Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur oder einer Rente zum Beispiel wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beim Rentenversicherungsträger. Zusätzlich wird das Verfahren zur Prüfung eines Anspruchs auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung eingeleitet.
Wenn Sie vor Ihrer Erkrankung wenigstens 12 Monate versicherungspflichtig angestellt waren, haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Nach dem sog. "Nahtlosigkeitsgrundsatz" dient Arbeitslosengeld I nach einer Aussteuerung als Fortsetzung der Entgeltersatzleistungen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht auch, wenn Sie noch einen Arbeitsvertrag haben, aber ihn krankheitsbedingt nicht ausfüllen können.
Das Arbeitslosengeld ist bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Hierfür hat sowohl eine Arbeitsuchend- als auch eine Arbeitslosmeldung zu erfolgen. Beide Meldungen können grundsätzlich zeitgleich bei der Agentur für Arbeit vorgenommen werden. Bitte melden Sie sich spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf des Verletztengeldanspruchs bei der Agentur für Arbeit. Sind Sie noch nicht wieder gesund, dann stellen Sie sich dem Arbeitsmarkt "im Rahmen Ihrer Möglichkeiten" zur Verfügung.
Es empfiehlt sich, schon mit der ersten schriftlichen Ankündigung der BGW bei der Agentur für Arbeit vorstellig zu werden. Das gibt genügend Zeit Ihre Ansprüche dort feststellen zu lassen, damit Sie nahtlos die dortigen Leistungen beziehen können.
Wenn auch schon innerhalb der 78 Wochen, in denen Sie Verletztengeld erhalten, absehbar ist, dass Sie nicht wieder arbeiten können, kann ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente sinnvoll sein. Die gesetzliche Rentenversicherung kann Ihnen Ihre Ansprüche kostenlos ausrechnen und Sie ausführlich dazu beraten.
22.09.2022
Besteht nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent, wird eine Rente gezahlt. Diese errechnet sich aus dem Jahresarbeitsverdienst und der Höhe der MdE. Ob und in welcher Höhe ein Rentenanspruch besteht, entscheidet der Rentenausschuss. Weiterführende Informationen: DGUV-Seite zu Rentenleistungen.
21.09.2022
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beträgt das Verletztengeld maximal 80 Prozent des Bruttogehaltes, das im letzten Abrechnungszeitraum (in der Regel der letzte Monat) vor der Erkrankung bezogen wurde. Das Verletztengeld darf das Nettoentgelt nicht übersteigen. Anteilig sind davon noch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Versicherte Selbstständige erhalten als Verletztengeld den 450. Teil der Versicherungssumme.
Für alle gilt: Das Verletztengeld wird kalendertäglich gezahlt, wobei für einen vollen Monat 30 Tage abgerechnet werden. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, wird das Verletztengeld im Auftrag der Berufsgenossenschaften von der Krankenkasse des oder der Versicherten ausgezahlt. Über Ausnahmen und besondere Berechnungsmodalitäten informiert jede Bezirksverwaltung.
21.09.2022
Stellen Sie Personal ein, brauchen Sie dies nicht in jedem einzelnen Fall sofort bei der Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Die Beschäftigten, ob auf Dauer oder nur kurzzeitig eingestellt, müssen Sie aber im jährlichen Lohnnachweis aufführen. Die Entgelte dieser Beschäftigten werden bei der nächsten Beitragsberechnung berücksichtigt.
Versichert sind Sie bei Ihrer Arbeitstätigkeit (Arbeitsunfall), auf dem direkten Weg von und zur Arbeit (Wegeunfall) und bei beruflich verursachten Erkrankungen (Berufskrankheiten).
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine dauerhafte oder eine vorübergehende Tätigkeit oder um eine Teilzeit- beziehungsweise Vollzeitbeschäftigung handelt. Auch Personen im Praktikum und Ehrenamtliche können unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn das Unternehmen noch nicht bei der BGW angemeldet wurde.
Alle Arbeitnehmer in einem Betrieb sind automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Branchenzugehörigkeit des Betriebes, in dem Sie beschäftigt sind, ist entscheidend dafür, bei welcher Berufsgenossenschaft Sie versichert sind. Als Arbeitsunfälle gelten dabei Unfälle, die Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit oder auf den täglichen Arbeits- und Dienstwegen erleiden und die in einem direkten Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen.
Die Beiträge der gesetzlichen Unfallversicherung werden allein von den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen getragen.
Die Anmeldung kann formlos erfolgen. Die BGW benötigt Ihren Namen, Anschrift, Art und Gegenstands des Betriebes sowie das Beginndatum.
Alle Informationen zum Thema finden Sie unter "Mitglied werden". Oder Sie nutzen direkt unser Online-Formular:
Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, die gemeinnützige Arbeit verrichten (Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. § SGB II), sind über die Einsatzstelle gesetzlich unfallversichert.
Erfolgt der Einsatz in Mitgliedsbetrieben der BGW, besteht über die BGW Versicherungsschutz.
Suchen Sie bitte den "Durchgangsarzt" beziehungsweise die "Durchgangsärztin" (D-Arzt/Ärztin) auf, meist ein Chirurg oder eine Chirurgin. Namen und Adressen erhalten Sie bei Ihrer hausärztlichen Praxis, einer Berufsgenossenschaft oder über die D-Arzt-Datenbank. Darüber hinaus gibt es in fast jedem Krankenhaus eine D-Ärztin oder einen D-Arzt. Sollte in Ihrer Nähe niemand zur Verfügung stehen, können Sie bei leichteren Fällen auch den "am Heilverfahren beteiligten Arzt" – den H-Arzt oder die H-Ärztin – aufsuchen - in der Regel ein Orthopäde oder eine Orthopädin.
Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung - beispielsweise einer Betriebsfeier oder einem Betriebsausflug – ist unter folgenden Voraussetzungen versichert:
- wenn sie der Pflege der Verbundenheit zwischen der Betriebs- und Unternehmensleitung und den Beschäftigten dient
- wenn sie der Pflege und Verbundenheit der Beschäftigten untereinander dient
- wenn die Veranstaltung vom Unternehmen organisiert und durchgeführt wurde
- wenn die Veranstaltung allen Mitarbeitenden zugänglich ist.
Bei Veranstaltungen einer einzelnen Abteilung des Unternehmens gelten folgende Voraussetzungen:
- darf nur den Angehörigen dieser Abteilung offenstehen
- Anwesenheit der Abteilungsleitung
- Art und Umfang, sowie Beginn und Ende sollten festgelegt sein
Sie haben folgende Möglichkeiten, den Versicherungsfall bei einer Bezirksverwaltung vor Ort zu melden:
- telefonisch
- schriftlich formlos (bitte geben Sie dabei Ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Arbeitgeber, Krankenkasse und den Zeitpunkt des Unfalls an)
- mit einer Unfall- beziehungsweise Berufskrankheitenanzeige, die Ihnen mit einem Klick zur Verfügung steht.
Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Ihr Unternehmen ist unabhängig von der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer. Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt jemanden beschäftigen, bedarf es keiner weiteren Anmeldung.
Die Teilnahme am Betriebssport ist unfallversichert, wenn die sportliche Betätigung als Ausgleich zur körperlichen, geistigen oder seelischen Arbeitsleistung dient. Der Sport darf nicht zu Wettkampfzwecken ausgeübt werden.
Das Unternehmen muss einen gestaltenden Einfluss ausüben, indem es beispielsweise die Sportgruppe organisiert. Der Sport muss des Weiteren in regelmäßigen Abständen stattfinden. Zudem muss der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt sein.
Bei Tätigkeiten im Berufsbildungsbereich (ehemals: Eingangsverfahren und Arbeitstrainingsbereich) und im Arbeitsbereich der anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen besteht grundsätzlich Unfallversicherungsschutz. Arbeitsbegleitende Maßnahmen, die zugleich der Therapie dienen, sind ebenfalls versichert.
Nein. Tätigkeiten und Wege im Rahmen der selbstständigen Arbeitssuche gehören zum privaten und damit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfassten Lebensbereich. Anders sieht es bei Arbeitslosen aus, die sich auf Grund einer Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit bei möglichen Arbeitgebern vorstellen. Diese stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nein. Die Zuständigkeit der BGW für Unternehmen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege besteht vom Gesetz her mit Aufnahme der vorbereitenden Tätigkeiten für das Unternehmen und endet mit der Einstellung des Unternehmens. Die Arbeitnehmerversicherung über die BGW ist eine Pflichtversicherung. Die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Unfallversicherung kann insoweit nicht gekündigt werden.
Bitte beachten Sie aber, dass Änderungen im Unternehmen (Unternehmerwechsel, Einstellung des Unternehmens usw.) der BGW innerhalb von 4 Wochen mitzuteilen sind.
Selbstverständlich sind Arbeitsverhältnisse wie Praktika, Ferienjobs oder "Ein-Euro-Jobs" auch versichert. Das gilt auch für Nebenjobs.
Bei Dienstreisen sind die Tätigkeiten versichert, die unmittelbar dem Zweck der Dienstreise entsprechen und zwangsläufig in engerem Zusammenhang mit der Reise anfallen. Beschäftigte genießen zudem Versicherungsschutz im Ausland bei zeitlich begrenzten Einsätzen außerhalb Deutschlands.
Im Gegensatz zu den übrigen Zweigen der Sozialversicherung bedarf es in der Unfallversicherung keiner An- und Abmeldung der einzelnen Beschäftigten. Der Versicherungsschutz beginnt nach dem Willen des Gesetzgebers sofort mit der Aufnahme der Beschäftigung und gilt demzufolge für sämtliche Beschäftigte im Betrieb.
Ja. Die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft sind auf dem Weg zur und von der Arbeit versichert. Eine Fahrgemeinschaft entsteht, wenn mehrere Berufstätige gemeinsam ein Fahrzeug auf dem Weg zur oder von der Arbeit benutzen. Fahrer und Mitfahrer müssen dabei nicht im gleichen Betrieb arbeiten und auch nicht regelmäßig zusammen fahren.
Nein, laut Satzung der BGW werden zwar Beitragszuschläge für bestimmte Versicherungsfälle erhoben, die Meldung eines hauterkrankten Mitarbeiters oder einer hauterkrankten Mitarbeiterin stellt aber noch keinen solchen dar. Im Gegenteil: Mit adäquater medizinischer Behandlung und geeigneten Hautschutzmaßnahmen soll, möglichst schon im Frühstadium, verhindert werden, dass daraus eine schwere Erkrankung entsteht, die den Betroffenen zur Berufsaufgabe zwingen könnte. Erst das wäre gegebenenfalls eine Berufskrankheit und damit ein Versicherungsfall im Sinne der Satzung der BGW.
Ja, versichert sind die direkten Wege von und zum Ort der Tätigkeit. Bei Abweichungen und Umwegen von diesem Weg verlieren Sie den Versicherungsschutz. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn Sie Ihr Kind in den Kindergarten oder die Schule bringen. Eine weitere Ausnahme ist eine kurzfristige Unterbrechung von bis zu zwei Stunden. Falls Sie Ihren Weg länger unterbrechen, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Nein. Die Berufsgenossenschaften arbeiten kostendeckend und deshalb nicht gewinnorientiert. Die Ausgaben und Kosten werden immer im Folgejahr auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt.
Private Tätigkeiten in der Mittagspause - beispielsweise das Einkaufen im Supermarkt oder das Kaufen von Zigaretten am Kiosk - sind nicht versichert. Auch das Einnehmen von Mahlzeiten gehört zum unversicherten Lebensbereich.
Allerdings steht der Weg zum Essensplatz unter Versicherungsschutz. Dies gilt gleichwertig für Wege auf dem Betriebsgelände und außerhalb dessen. Der versicherte Weg endet an der Außentür der Kantine oder der Gastronomie.
Wege zum Einkauf stehen unter UV- Schutz, wenn der Einkauf der Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz dient und die Arbeitsfähigkeit erhalten soll.
Ja. Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen, sind Sie automatisch gesetzlich unfallversichert. Sie gelten dann als nicht mehr arbeitsunfähig. Bitte beachten Sie hierbei, dass Sie sich selbst im Betrieb gefährden können, wenn Sie sich vorzeitig und gegen ärztlichen Rat für eine Tätigkeitsaufnahme entscheiden.
Bei Ihrer Tätigkeit im Homeoffice oder in Telearbeit sind Sie grundsätzlich so versichert, als wären Sie im Betrieb. Die frühere Unterscheidung bei Unfällen auf Wegen innerhalb der privaten Räume wurde aufgehoben. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das am 18. Juni 2021 in Kraft trat, bestimmt, dass bei mobiler Arbeit grundsätzlich im selben Umfang Versicherungsschutz besteht wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte – also auch auf Wegen zur Toilette oder zur Nahrungsaufnahme.
Der Schutz erstreckt sich auch auf Wege zur Kinderbetreuung: Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz.