Arbeiten mit Schussapparaten
Artikelnummer: DGUV Vorschrift 56
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Arbeiten mit Schußapparaten, die für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.
Tragbar sind Schussapparate, die nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, bei der Schussauslösung in der Hand gehalten zu werden.
Nicht tragbar sind Schussapparate, die nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, bei der Schussauslösung nicht in der Hand gehalten zu werden.