Benutzung von Gehörschutz
Artikelnummer: DGUV Regel 112-194
Diese Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Gehörschützern; sie gilt für Unternehmen, soweit Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt werden.
Hierzu gehören
- eine Beschäftigung außerhalb des Betriebes
- die Beschäftigung auf Baustellen
- die Beschäftigung im Bereich des Musik- und Unterhaltungssektors
- kurzzeitige oder gelegentliche Beschäftigung
- der betrieblich bedingte Aufenthalt während Arbeitspausen.
Es wird empfohlen, diese Regel sinngemäß auch für den privaten Bereich anzuwenden, zum Beispiel
- beim Einsatz von Hobbywerkzeugen
- bei der Ausübung bestimmter Sportarten, zum Beispiel Schießsport