Benutzung von Gehörschutz
Artikelnummer: DGUV Regel 112-194
Mit der DGUV Regel 112-194 erhalten Unternehmerinnen und Unternehmer sowie alle Personen, die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit in ihrem Betrieb tragen, eine umfassende Hilfestellung für die Auswahl und die Benutzung von Gehörschutz.
Diese DGUV Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Gehörschützern; sie gilt für Unternehmen, soweit Beschäftigte Lärm ausgesetzt sind.
Lärmeinwirkungen können auch bei Tätigkeiten
- außerhalb des Betriebes,
- auf Baustellen,
- im Bereich des Musik- und Unterhaltungssektors,
- die nur kurzzeitig und gelegentlich ausgeführt werden,
- die betrieblich bedingt einen Aufenthalt in Lärmbereichen während Arbeitspausen erfordern, auftreten.
Es wird empfohlen, diese DGUV Regel sinngemäß auch für den privaten Bereich anzuwenden, z.B.
- beim Einsatz von Werkzeugen und Maschinen,
- bei der Ausübung bestimmter Sportarten, z.B. Schießsport.