Satzung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Das Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Modernisierungsgesetzes (UVMG) und des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sowie das Erfordernis der geschlechtergerechten Formulierung machten entsprechende umfangreiche Anpassungen der betreffenden satzungsrechtlichen Regelungen in Form einer Neufassung der Satzung erforderlich.
Die Vertreterversammlung hat am 9. Dezember 2010 die Neufassung der BGW-Satzung mit Wirkung zum 1. Januar 2011 beschlossen.
Der am 1. Januar 2013 in Kraft getretene 1. Nachtrag zur BGW-Satzung beinhaltet eine Ergänzung beziehungsweise Änderung im Bereich der Umlage der BGW. Hierfür wurde § 24a in die Satzung eingefügt (Umlage der Aufwendungen für Versicherte gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII).
Im ebenfalls am 1. Januar 2013 in Kraft getretene 2. Nachtrag wurde der § 3 (Sachliche Zuständigkeit) redaktionell überarbeitet und bietet nun einen detaillierteren Überblick über den Zuständigkeitsbereich der BGW. In diesem Zusammenhang wurde die Aufstellung der Unternehmen und Bereiche, für die die BGW sachlich zuständig ist, dem aktuellen Sprachgebrauch angepasst.
Der 3. Nachtrag trägt einer Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts vom 4. Dezember 2014 Rechnung, in der entschieden wurde, dass die Festsetzung des Mindestbeitrags nicht dem Vorstand, sondern der Vertreterversammlung obliegt. Daher wurden die §§ 15 Nr. 15 und 24 Abs. 6 Satz 2 der BGW-Satzung entsprechend angepasst.
Gegenüber der vorherigen Fassung – Stand 01. Januar 2011 in der Fassung des 3. Nachtrags, gültig ab 11. Dezember 2014 – wurde der § 27 Abs. 1 Satz 1 geändert.
Der am 1. Januar 2017 in Kraft getretene 4. Nachtrag regelt in § 27 das Übergangrecht gemäß § 218 f SGB VII (Weitergeltung des Lohnnachweisverfahrens).
In der ab 1. Januar 2019 gültigen Fassung des 5. Nachtrags wurde bei § 27 die Überschrift geändert, § 27 Abs. 1 und 2 geändert und Abs. 2a ergänzt, § 28 Abs. 1 geändert und Abs. 2 gestrichen sowie § 35 Abs. 2 und 3 geändert.
Die mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft getretene Fassung des 6. Nachtrags zur Satzung der BGW beinhaltet Änderungen zu § 30 der Satzung zum Beitragsausgleichsverfahren. (Bei § 30 Abs. 1 wurde der Satz 4 ergänzt und bei § 30 Abs. 2 Buchst. a) bis c) geändert.) Die Änderungen beinhalten einerseits eine Anpassung des Schwellenwertes und Anpassungen bezüglich der Höhe der jeweiligen Beitragszuschläge sowie andererseits die Herausnahme bestimmter Kostenbereiche bei Berufskrankheiten als zuschlagsauslösende Tatbestände.